Fall-Bauheizgerät, I ZR 174/10

BGH: “Vertragsstrafe ohne Verschulden” Indiz für Rechtsmissbrauch

Der BGH hat in einem aktuellen Fall geurteilt, dass eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Vertragsstrafeversprechen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsieht, rechtsmissbräuchlich sein kann. Der BGH nimmt den Rechtsmissbrauch insbesondere dann an, wenn eine Abmahnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Abmahnung dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.BGH Abmahnung Rechtsmissbrauch

Diesen Einwand gibt es in vielen Abmahnfällen seitens der Abgemahnten, da oftmals der Verdacht besteht, dass eine Abmahnung nur aus Gründen der Gebührenerzielung auf den Weg gebracht wird. Das aktuelle Urteil des BGH untermauert diesen Ansatz.
Für die Praxis bedeutet dies zudem, dass Abmahnende von der Verwendung vorformulierter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Abstand nehmen sollten, da die vorformulierte Abmahnung im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Vertragsstrafeversprechens. Es lohnt sich also sowohl für den Abmahner als auch für die Abgemahnten jede Abmahnung im Einzelfall zu prüfen.

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Über Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht - Sportler: Bergsteigen, Klettern, Expeditionen und Laufen

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