Der Kollege Rösch hat in einem aktuellen Beitrag festgestellt, dass der § 97 a Absatz 2 des Urhebergesetzes auch auf die Filesharing-Fälle anwendbar sei. Die Gerichte und andere Anwaltskanzleien würden diese Tatsache trotz entsprechender Pressemeldung des BGHs ignorieren. Nun ja. Das stimmt leider nicht in Gänze. Die Erwähnung des 97 Absatz zwo gehört standardmäßig in jeden Schriftsatz. Wir haben bisher noch kein Verfahren erlebt, in dem der 97 a Absatz 2 UrhG nicht diskutiert wurde. Den vergisst auch kein ordentlicher Anwalt. Aus unserer Erfahrung heraus muss ich leider mitteilen, dass die Gerichte die Deckelung nicht ignorieren, sondern ausdrücklich für nicht anwendbar erklären. Das ist ein himmelweiter Unterschied. Da wird auch keine Pressemeldung eines BGH etwas daran ändern. Benötigt würde meines Erachtens auch keine Überarbeitung des Gesetzes. Der Referentenentwurf scheint ohnehin von juristischen Laien oder fachfremden Juristen konzipiert worden zu sein. So wird bspw. vorgeschlagen, den Gegenstandswert bei allen nichtgewerblichen Streitigkeiten pauschal auf 500 Euro festzusetzen. Unberücksichtigt bleibt der Wert des Werkes. Dies ginge fatal zu Lasten der Urheber und wäre europarechtswidrig. Zudem ginge dies auch zu Lasten der Abgemahnten, da eine qualifizierte und zugleich wirtschaftlich sinnvolle Verteidigung nicht mehr mehr möglich wäre. Wir hätten dann eine Billigvertretung, wie sie bereits von einigen windigen Vertretern unserer Zunft angeboten wird und die sich im Versand der modifizierten Unterlassungserklärungen erschöpft. Somt bleibt zu hoffen, dass der Entwurf nochmals gründlichst überarbeitet wird, wobei Zweifel angebracht sein dürften, wenn man sich anschaut, wer in Berlin so alles herumturnt.