Ich halte nicht viel von den einschlägig bekannten Abmahnanwälten. Das dürfte sich mittlerweile rumgesprochen haben. Ebenso groß wie deren Geldhunger ist zumindest in einem Fall auch die Unüberlegtheit, das einzige Schutzschild zu zerstören, welches sie haben – den gewollten Urheberrechtschutz….
Der Schutz der Urheberrechte – ja, das wird immer vorgeschoben. Nur deshalb mahne man ab. Es sei ja im Sinne der Abgemahnten.
Liebe Leute, das glaubt ihr doch selbst nicht, wenn ihr morgens aufsteht und in den Spiegel schaut, oder doch?
Einer dieser grandiosen Vertreter hat sich nun selbst ans Messer geliefert und mitgeteilt, dass er nur Geld will, sonst nichts. Alles andere sei dann erledigt. Aha. Hat er einen neuen Spiegel bekommen, in dem er sich morgens betrachten will oder ist er sich um die Folgen seiner Worte nicht bewusst?
Chronologie des vorgeschobenen Urheberrechtsschutzes:
– Schreiben des Abmahnanwalts (AA):
„Leider kann ich Ihrem Schreiben weder eine Vergleichsbereitschaft noch eine Bereitschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entnehmen. Daher ist die Angelegenheit noch nicht erledigt.“
– GGR: Verweis auf den Klageweg
– Schreiben AA:
„Unter Berücksichtigung Ihres Sachvortrages und nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann allerdings, jedoch ausnahmsweise, eine Reduzierung des Vergleichsbetrages auf insgesamt 300,00 € angeboten werden.“
– GGR: Verweis auf den Klageweg
– Schreiben AA :
Angebot der Ratenzahlung. „Die Angelegenheit wäre mit Eingang der letzten Rate und somit vollständiger Bezahlung des Vergleichsbetrages abschließend erledigt. Ich bitte darum, dieses Angebot zeitnah mit Ihrer Mandantschaft zu besprechen.“
– Schreiben GGR:
„Bitten um klarstellende Rückmeldung, ob Vergleichsangebot dahingehend zu verstehen ist, dass mit Zahlung von 300,00 € die Angelegenheit vollständig erledigt ist, also insbesondere ob mit Zahlung des Vergleichsbetrages die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenfalls erloschen sind.“
– Schreiben AA:
„Meine Mandantschaft ist ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Situation bereit, den angebotenen Vergleich in Höhe von 300,00 € anzunehmen. Die Angelegenheit ist mit Zahlungseingang erledigt. Weitere Ansprüche werden nicht geltend gemacht.“
Nun, diese Ausnahme dürfte bei vielen Abmahnanwälten wohl für alle Fälle gelten oder irre ich?
Und Sie, der so wenig von den Abmahnanwälten hält, würde bestimmt alles ganz anders machen, wenn Sie selbst einen Auftrag von jenem großflächig abmahnbereiten und zahlungskräftigen Mandanten sind? Sicher nicht. Ich würde es jedenfalls nicht anders machen, Abmahnungen sind ja nicht per es falsch. Und wenn der von Ihnen beschriebene Kollege zumindest versucht, den Schaden für den Mandanten klein zu halten – was ist so schlimm dran? Würden Anwälte, die nicht einschlägig bekannt sind für das Abmahnen = Anwälte, die eben solche Mandanten nicht haben, dem Mandaten raten, nur zu Klagen? Haben Sie nicht auch Fälle, in denen Sie Ihrem Mandanten raten, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen?
Ich finde es nicht gut, wenn Anwälte so über andere Anwälte herziehen, nur weil diese abmahnbereite Mandanten haben. ihre Kanzlei lebt davon sicherlich genauso gut wie meine 🙂
Das Institut der Abmahnung ist aller Ehren wert, nicht aber dessen Missbrauch.
hat der AA durch den Satz „….den angebotenen Vergleich in Höhe von 300,00 € anzunehmen. “ nicht den Spieß umgekehrt und ein Vergleichsangebot ihrerseits daraus gemacht? Was somit eine Unterbrechung der Verjährungslaufzeit bedeuten würde.
Die Verjährung wird ohnehin unterbrochen im Laufe der Vergleichsverhandlungen. Die Gerichte fordern immer Nachweise, für eine rechtsmissbräuche Abmahnung. So soll eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden, wenn dem Abmahner die Abgabe einer Unterlassungserklärung egal ist. Dies nachzuweisen ist schwierig. Daher gebührt dem Kollegen AA mein Dank für seine aufopfernde Tat, auch wenn er bis dato wahrscheinlich noch nichts davon mitbekommen hat.
Überlegenswert wäre eine Abschaffung des außergerichtlichen Abmahnwesens, wer tatsächlich Urheberrechtsverstöße ahnden und unterbinden möchte, kann dies dann bei ernsthafem Verfolgungs- und nicht Abzockwillen per Klage vor dem zuständigen Gericht tun.
Massenabmahnunternehmen und deren Organe der Rechtspflege (Mittäter?) könnten dann ihre eigene Postleitzahl bei der Post wieder abgeben und ihre Hochleistungsdrucker bei ebay verkaufen.
Klar. Rechteinhabern ist es egal, ob ihre Werke kostenlos im Internet angeboten werden….
Bei allem Verständnis für Marketinggeschrei, hören Sie sich eigentlich selbst dabei zu?
„oder ist er sich um die Folgen seiner Worte nicht bewusst?“
Was sind denn die praktischen Folgen seiner Worte für den konkreten Fall, wenn der Abmahnende auf die Enterlassungserklärung verzichtet?
die ganze Abmahnung könnte damit wegen fehlender Ernsthaftigkeit unzulässig sein. Man könnte von einem Rechtsmissbrauch sprechen.