Abmahnkanzlei – Inkassobüro – Anwaltskanzlei

Zum Ende des Jahres hagelt es wieder Mahnbescheide – die Verjährung steht vor der Tür. In die Reihe der Antragsteller reiht sich auch Raymond L. Bacharach ein. Dieser Mensch ist eingetragener Kaufmann (e.K.) und Chef von Berlin Media Art, ehemals John Thompson. Berlin Media Art ließ über die Kanzlei Schulenberg, Schenk aus Hamburg die urheberrechtswidrige Verwendung von Pornofilmen bereits im Jahr 2009 abmahnen. Die Forderungen aus diesen Abmahnungen  drohen nun zu verjähren. Verwunderlich ist nun, dass nicht die Kanzlei Schulenberg, Schenk die dazugehörigen Mahnbescheide beantragt, sondern ein Herr Michael Brand, Inhaber von adebio Forderungsmanagement, einem Inkassobüro aus Bremen. Im Rahmen der Mahnbescheide werden neben den vollen 1.298 Euro, die Schulenberg immer forderte, auch die Erstattung von Inkassokosten geltend gemacht. Fraglich ist, ob die Inkassokosten erstattungsfähig sind. Eine eingeschaltete Anwaltskanzlei sollte in der Lage sein, standardisierte Mahnbescheide zu beantragen. Wie dem auch sei. Dem Rechteinhaber steht es natürlich frei, ein Inkassobüro mit der Beitreibung derselben Forderung einzuschalten, aus welchen Gründen auch immer. Die zusätzlichen Kosten dürften in dem Fall jedoch nicht erstattungsfähig sein,  AG Kehl,Urteil vom 26.4.2011 4 C 19/11.adebio forderungsmanagement

Im Falle eines Widerspruchs meldet sich das adebio Forderungsmanagement wieder zu Wort und weist den zahlungsunwilligen Abgemahnten darauf hin, dass man nicht zögern werden, über die Anwaltskanzlei Schulenberg & Schenk das gerichtliche Verfahren durchführen zu lassen.

Dieser Satz dürfte letzte Zweifel zur (Nicht-) Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten beseitigen und im Widerspruch zur Schadensminderungspflicht des Gläubigers stehen, § 254 BGB.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins