Den GGR Rechtsanwälten ist ein weiterer Sieg gegen die Abmahnkanzleien gelungen. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertraten wir einen Mandanten, der wegen angeblichen Filesharings eines Films eine einstweilige Verfügung zugestellt bekam. Verfahrenswert 17.000 €! Unser Mandant versicherte uns glaubhaft, die Rechtsverletzung nicht begangen und auch vorher keine Abmahnung erhalten zu haben. Wir legten daher gegen die einstweilige Verfügung vollumfänglich Widerspruch ein.
Rücknahme trotz scheinbar „eindeutiger“ Rechtslage
Daraufhin erhielten wir einen Anruf von der Gegenseite mit einem Vergleichsangebot. Wir sollen doch den erhobenen Widerspruch zurücknehmen – man wolle unsere Mandantschaft vor weiteren Kosten schützen. Die Rechtslage sei hier eindeutig.
Aha. Die Gegenseite hat ein Herz für unsere Mandantschaft? Im vorliegenden Fall stimmte die getroffene Aussage aber nicht so ganz. Unser Mandant lebt in einer WG gemeinsam mit seinem volljährigen Mitbewohnern, der in unserer Widerspruchsbegründung als möglicher Täter angegeben wurde. Die streitentscheidende Frage der Störerhaftung innerhalb einer WG-Konstellation ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Nach unserer Rechtsauffassung bestehen jedoch keine Überwachungs- und Belehrungspflichten in dieser Konstellation – es gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Wir stimmten dem angebotenen Vergleich also nicht zu.
Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, einstweilige Verfügung wirkungslos
Mit Spannung sahen wir der mündlichen Verhandlung entgegen und hofften, dass diese offene Rechtsfrage endlich geklärt und unsere Rechtsauffassung bestätigt wird. Doch zu früh gefreut. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgenommen. Der Termin aufgehoben. Die bereits erlassene einstweilige Verfügung ist damit wirkungslos. In einem nächsten Schritt werden wir von der Gegenseite die Kosten, die unserem Mandanten entstanden sind, zurückfordern.
Fazit: Nicht nachgeben und sich von künstlich erzeugtem Druck einschüchtern lassen
Die Rechtsprechung entwickelt sich immer weiter zugunsten der Abgemahnten. Es lohnt sich daher, sich nicht von den Abmahnkanzleien einschüchtern zu lassen und in der Sache standhaft zu bleiben. Der erste Blick auf ein mögliches hohes Kostenrisiko bei einem verlorenen Prozess und der künstlich aufgebaute Druck der Abmahnkanzleien verleitet viele, die Angelegenheit nicht bis zum Ende zu gehen und vorher nachzugeben. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass die Abmahnkanzleien kein Interesse an weiteren – für sie nachteiligen – Urteilen haben und daher die begonnenen Prozesse nicht weiter verfolgen, wenn für sie das Risiko einer Niederlage besteht.
RAe Stoll, Gulden
Wieso ruft die Abmahnkanzlei da an? Haben die kein Kleingeld fürs Porto?!
So-so, an negativen Urteilen sind die gar nicht interessiert! Ist schlecht fürs Image! Schlechtes Image = Mandantschaften wandern zur Konkurenz ab!
Wieso ruft die Abmahnkanzlei da an? Haben die kein Kleingeld fürs Porto?!
So-so, an negativen Urteilen sind die gar nicht interessiert! Ist schlecht fürs Image! Schlechtes Image = Mandantschaften wandern zur Konkurrenz ab!