3-jährige Verjährungsfrist bei Schadensersatz (Filesharing) – kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt

Verjährung Schadensersatz FilesharingInsbesondere die einzelnen Amtsgerichte beginnen lebensnahe Entscheidungen zu treffen und halten häufig nicht mehr an den alten verbohrten Grundsätzen fest.

AG Bielefeld – Schadensersatz in Filesharing verjährt nach 3 Jahren

Aktuell teilt das AG Bielefeld (Urteil v. 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13) unsere Auffassung, dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Filesharing-Fällen Anwendung findet.

Grundlegend andere Fallkonstellation

Das AG Bielefeld führt in seiner Entscheidung aus, dass beim Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden seien in. Das in diesem Zusammenhang oft zitierte Urteil des BGH (Urteil v. 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10) behandele eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen seien.

Keine ersparte Lizenzgebühr

In Filesharingangelegenheiten bestehe gar keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Deshalb könne gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankomme, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Insoweit liegt gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor.

Bereicherungsrecht nicht anwendbar

Dem Wesensmerkmal nach handele es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar seien.

Fazit

Dadurch, dass die Abmahnkanzleien wie bspw. Daniel Sebastian, Schutt Waetke, Waldorf Frommer, etc. in den meisten Fällen nicht mehr an ihren Wunschgerichten klagen können, ist die Rechtsprechung in den letzten Monaten in diesem Bereich wesentlich vielfältiger geworden. Dies führt dazu, dass die Verteidigungschancen von abgemahnten Anschlussinhabern sich wesentlich verbessert haben, so dass der Gang vors Gericht bei weitem nicht mehr so aussichtslos ist, wie es noch vor einigen Jahren der Fall war.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.