GGR Rechtsanwälte wehrt nächste Filesharing-Klage zugunsten eines abgemahnten Anschlussinhabers ab. Dieses Mal vor dem AG Düsseldorf.
Im Kampf gegen die massenhaften Filesharing Abmahnungen hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil, bei dem wir den Anschlussinhaber vertreten haben, seine aktuelle Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass in einem Mehrpersonenhaushalt keine grundsätzliche Vermutung einer Alleintäterschaft besteht, es vielmehr der üblichen Lebenserfahrung entspricht, dass jeder Mitbewohner den Internetanschluss selbstständig nutzt (Urteil vom 03.06.2014, 57 C 17825/13).
Der Anschlussinhaber sei dahingehend verpflichtet, „soweit für die Klägerseite keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, mögliche seine eigene Täterschaft untermauernde Zeugen – und somit letztlich sämtliche Mitbenutzer – auf Verlangen der Klägerseite namhaft zu machen, denn die namentliche Benennung der Zeugen sei nur dem Beklagten möglich, da die Zeugen aus dessen Sphäre stammen“.
Komme der Anschlussinhaber dieser Namhaftmachung bei einer solchen Sachlage schuldhaft nicht nach, liege eine Beweisverteilung vor, die dazu führen könne, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers als erwiesen zu betrachten sei.
In dem vorliegenden Urteil hatte sich der Beklagte den Anschluss mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern geteilt und zumindest auch der Sohn hatte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über seinen eigenen Computer die Möglichkeit zum selbstständigen Zugriff auf das Internet. Dies reichte dem Gericht aus, um die Möglichkeit einer abweichenden Täterschaft annehmen zu können. Da die Klägerin keinen Gegenbeweis erbracht hatte, wurde die Klage abgewiesen, da auch in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH keine Störerhaftung vorlag, weil der Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht dazu verpflichtet sei, seine volljährigen Familienmitglieder zu belehren oder gar zu überwachen. Das Gericht schloss sich demnach vollumfänglich unserer Rechtsauffassung an.
Fazit:
Das AG Düsseldorf hatte bereits in seiner früheren Entscheidung die Richtung für einen Ausschluss der Haftung eines Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverstößen durch Filesharing vorgegeben. Diese Rechtsprechung findet auch in dem aktuellen Urteil des BGH vom 08.01.2014 (I Z R 1 6 9 / 1 2 ) in gewissem Umfang Bestätigung. Im Familienverbund von überwiegend volljährigen Familienmitgliedern dürfte daher zukünftig die Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aus Filesharing-Verstößen kaum noch möglich sein.
Den Volltext des Urteils werden wir in Kürze auf unserer Homepage veröffentlichen.
RA Müller, LL.M., RA, FA Gulden, LL.M.