Am 06.05.2014 vertraten wir einen Mandanten in einer Filesharing Klage der Gröger MV, vertreten durch die Rechtanwaltskanzlei CSR (RA Schmietenknop) vor dem Amtsgericht Düsseldorf.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen einen Erotikfilm über ein Peer-to-Peer Netzwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben. Im Rahmen der Klageerwiderung hatten wir umfassend dargelegt, dass der Mandant nicht allein als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, da der Anschluss zum Tatzeitpunkt von mindestens zwei weiteren volljährigen Familienmitgliedern selbstständig genutzt werden konnte.
Kläger trägt volle Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers
Hierzu hatte das Gericht bereits zuvor in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass lediglich eine sekundäre Darlegungslast für den Beklagten dahingehend besteht, nachvollziehbar einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person ergibt. Weiter führte das Gericht mit Verweis auf sein ausführliches Urteil vom 19.11.2013 (57 C 3144/13) aus, dass die Klägerseite die volle Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers trägt, sobald dieser Vortrag erfolgt ist.
Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ging das Gericht weiterhin davon aus, dass unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei, da klägerseits kein neuer Sachvortrag vorgebracht werden konnte.
Zwar hatte die Klägerseite durch einen Terminsvertreter Vergleichsbereitschaft signalisiert, aufgrund des eindeutigen Hinweises des Gerichts wird das Verfahren nunmehr aber durch Urteil entschieden werden.
bisher keine eindeutige Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte im Gerichtsbezirk Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast
Allerdings wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es bisher keine eindeutige Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte im Gerichtsbezirk Düsseldorf zu der Frage der sekundären Darlegungslast innerhalb des Familienverbundes gibt, sodass eine Entscheidung im Berufungsverfahren durchaus offen ist.
Fazit
Mit Blick auf die aktuelle Entscheidung des BGH hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Familienangehörigen, dürfte ein etwaiges Berufungsverfahren für den Abmahner aussichtslos sein.
RA Müller, LL.M., RA,FA Gulden, LL.M.