Das AG Hamburg zieht aktuell die künftige Gestzeslage vor und deckelt die Anwaltsgebühren für Urheberrechtsverstöße auf 150 Euro, Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013, Az. 31a C 109/13. Dies sei angemessen und die bisher angenommenen Streitwerte viel zu hoch angesetzt, so das Amtsgericht Hamburg.
Wir haben bereits seit längerer Zeit mit einer solchen Entscheidung gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass auch anderen Gerichte folgen werden, zumal das neue Gesetz ohnehin bald in Kraft treten dürfte.
Davon schreibe ich die ganze Zeit (neue Regelgebühr bzw. die Deckelung für Anwaltskosten der Gegenseite) und eigentlich sind es aktuell 155,30 €!
Eigentlich waren das immer (früher) 100 €, aber die Kanzleien oder die Richter in München argumentierten immer wieder, dass das bei Peer-to-Peer (Filesharing) die Deckelung nicht anwendbar sei (wegen kein einfach gelagerter Fall).
Aber es geht eigentlich eher um Anwaltskosten (der Gegenseite) und nicht um den Schadensersatz.
Wie Ihr Kollege (Tobias Röttger) schon bereits festgestellt hat, läuft das Ganze im Umkehrschluss darauf hinaus, dass sich demnächst der Schadensersatz erhöhen wird.
https://www.infodocc.info/ist-das-die-abmahnung-der-zukunft-werden-auch-waldorf-frommer-sasse-partner-und-co-mit-der-deckelung-nachziehen/
Meiner Meinung nach, ist das wieder ein Beweis dafür, dass die Abmahnkanzleien ein neues Geschäftsmodell (Joint Venture) = [WikiLeaks hat ein Fax veröffentlicht zwischen dem Anwalt (Kornmeier) und den Rechteinhabern/Rechteverwertern, wo den Rechteinhabern/Rechteverwertern keine Anwaltskosten entstehen, man das Ganze sich bei den Abgemahnten abholen und untereinander als Gewinn aufteilen würden] entdeckt haben.
Und nicht nur die, sondern auch andere Kanzleien, die angeblich dagegen vorgehen (Bad Cops vs. Good Cops). Das Ganze hört sich wie ein schlechter Kriminal-Thriller (Tatort – bei Das Erste) an! 😉
Nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz belaufen sich die Anwaltsgebühren sogar nur noch auf 147,56 Euro brutto, wenn man einen Gegenstandswert von 1.000 Euro zugrunde legt. Dieser Gegenstandswert dürfte künftig zur Regel werden.
Dieser Hinweisbeschluss ist gerade zu widerlich. Natürlich ist es erfreulich, dass die Deckelung nun angewendet wird, aber es gab bereits bei der alten Fassung genug Argumente, diese zur Anwendung kommen zu lassen. Erschreckend, wie flatterhaft die Justiz zu sein scheint.
@X: Ach neeeeeee, das Fax ist ca. 5 Jahre alt, Einstein.