Vor dem Amtsgericht Koblenz konnten wir eine Klage der des französischen Rechteinhabers Atari, vertreten durch die Kanzlei SKW aus München, gegen die von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten zur Abweisung bringen.
Wegweisend dürfte die Begründung der Klageabweisung für künftige Fälle in vergleichbarer Konstellation sein.
Das Gericht stellte klar, dass man grundsätzlich von der Rechtstreue der eingetragenen Anschlussinhaber ausgehen müsse.
Es könne von den Beklagten nicht verlangt werden, darzulegen, wer konkret die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies würde den Rahmen der sekundären Darlegungslast überdehnen. Es sei vielmehr Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Fazit:
Ein Urteil, dass auf alle Fälle anwendbar ist, in denen zwei Personen als Anschlussinhaber eingetragen sind und nicht klar ist, ob und wer den Verstoß begangen haben soll.