WTF!!!
So geht ZPO also in Koblenz?
Oh NEIN. Menschlicher Kontrollverlust würde ich eher sagen. Aber das Ganze zeigt auch, dass Richter nur Menschen sind, die Fehler machen.
Was war geschehen?
Die Klägerin nahm die Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses auf Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer vorgetragenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Nach erfolgter Beweisaufnahme erging das Urteil. Die Klage wurde abgewiesen. Der Abgemahnte hatte den Verstoß nicht begangen.
Zur Klärung der Frage der Täterschaft wurde auch der Sohn der Beklagten befragt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hat zwar nichts mit der Klage zu tun, aber das Gericht MUSSTE das einfach mal so feststellen. Mündlich und auch schriftlich….
Grund für diese Annahme war die Berufung des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dessen hätte es nach Überzeugung des Gerichts nämlich nicht bedurft, wenn er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hätte. So, so. Eine Schlussfolgerung ohne jegliche rechtliche Grundlage und gleichzeitig ein Verstoß gegen die Grundpfeiler der Zivilprozessordnung!
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt es dem Zeugen nur solche Fragen beantworten, die ihn nicht in eine Konfliktlage bringen. Der Zeuge darf gar nicht befragt werden, ob er die Tat begangen hat. Nö. Nur, ob er was dazu sagen kann, ob der Beklagte möglicherweise die Tat begangen hat.
Droht ein Prozess gegen den Zeugen selbst ist es sein gutes Recht, zu schweigen. Wem das nicht gefällt, der sollte sich einen anderen Beruf suchen.
Rechtsfolge?
Nun, wir haben den Prozess gewonnen. Berufung wurde bisher nicht eingelegt. Die Frist läuft demnächst ab. Auf die emotionale Feststellung des Richters zur unterstellten Täterschaft des Zeugen kann sich die klagende Partei jedenfalls nicht berufen.
Fazit:
Das AG Koblenz „glänzt“ mit einem Akt der Menschlichkeit.
Grundpfeiler der Zivilprozessordnung? Da verwechselt offenbar jemand Zivil- und Strafrecht. Der Zivilrichter darf das. Und wenn er das Urteil noch nicht einmal darauf stützt, ist die gespielte Empörung sowieso Mumpitz….
Fragen darf auch der Strafrichter – es ist ja in das Belieben des Zeugen gestellt, ob er sich auf sein Weigerungsrecht beruft.