AG München – neuer 97 a UrhG nicht auf Altfälle anwendbar

In einem aktuellen Verfahren wurde uns von der Kanzlei Waldorf Frommer der Hinweis gegeben, dass das Amtsgericht München die Regelungen des neuen 97 a UrhG nicht auf Altfälle anwendet. Unter Altfälle versteht das AG München die Fälle, die vor dem 09.10. eingeklagt wurden. Waldorf Frommer dehnt dies freilich etwas aus und fasst unter Altfälle alle Abmahnungen, die vor dem 09.10.2013 ausgesprochen wurden.

waldorf frommer ag münchen

Das AG München stellt in mehreren aktuellen Verfahren fest, dass

  • die neue Gesetzeslage keinen (rückwirkenden) Einfluss auf den Gegenstandswert hat, auch wenn dies vereinzelt vertreten werden mag, Az. 172 C 17644/13.
  • eine andere Einschätzung….aufgrund eines Gesetzes, das keine Rückwirkung entfaltet, ist daher auch in nächster Instanz nicht zu erwarten, Az. 172 C 18546/13
  • Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsansicht fest. ..Beschluss des AG Hamburg – wohl eine Einzelmeinung – ist hier (in Bayern A.d.Redaktion)) nicht nachvollziehbar, Az. 172 C 10944/13

Fazit:

In Bayern ticken die Uhren anders als in Hamburg. Soviel dürfte bereits feststehen. Wir gehen davon aus, dass es deutschlandweit zu unterschiedlichen Rechtsansichten hinsichtlich der Rückwirkung des neuen Gesetzes kommen wird. Uns ist jedenfalls kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Regelungen des neuen 97 a UrhG nicht auf Altfälle Anwendung finden sollten, in denen zwar vor dem 09.10. die Abmahnung ausgesprochen wurde, aber erst nach dem 09.10.2013 geklagt wurde. Wir gehen sogar weiter und sind der Auffassung, dass die neuen Regelungen auch auf gerichtliche Verfahren Anwendung finden, die vor dem 09.10.2013 anhängig gemacht und bisher noch nicht abgeschlossen wurden – wohl wissend, dass es die Vorschrift des 261 Absatz 3 Nr. 2 ZPO gibt.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. Wie wär’s, wenn man „Waldorf Frommer“ einfach „versuchte schwere räuberische Erpressung“ vorwirft, dann wird das Obige auf Altfälle wieder anwendbar und anfechtbar sein?! AG München/Bayern ist ja ein Freistaat ;-), demnach wäre es möglich dies anzuwenden!

    P.S.: Einzelmeinung ist wohl ein Irrtum – Mehrmeinungen häufen sich und ist kein Einzelfall!

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