AG Pirna: mehrere Abmahnungen = einheitlicher Auftrag

Einer unserer Mandanten hatte zwei Abmahnungen von der Kanzlei Waldorf Frommer bekommen, jedoch nur einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht Pirna. Hiergegen legten wir für unseren Mandanten den Rechtsbehelf der Erinnerung ein mit dem Ziel, dem Mandanten für die Abwehr der beiden Waldorf Frommer Abmahnungen Beratungshilfe zu gewähren. Die Erinnerung wurde nun zurückgewiesen mit der gegenteiligen Begründung, die im umgekehrten Fall angeführt wird, wenn es um die Erstattung der Anwaltsgebühren der Abmahnkanzleien geht: „Es liegt ein einheitlicher Auftrag vor.“ Maßgeblich sei, dass „z.B. die Bearbeitung in einem Schreiben an einen Gegner möglich ist.“ so das AG Pirna.Beratungshilfe Waldorf Frommer Abmahnung

Auch die Tatsache, dass es sich um zwei Abmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber handelte, spielt keine Rolle, da die Schreiben „nahezu identisch“ seien und auch „fast immer vom selben Tag“. Somit läge ein „innerer Zusammenhang“ und damit nur eine „Beratungsangelegenheit“ vor.

 

Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Gulden,

    mMn ist das die falsche Frage, da sicherlich (idR). die Frage einer gebührenrechtlichen Angelegenheit (einheitlicher Auftrag) in den mir bekannten massenhaften Fällen nach den Filesharing-Abmahnungen noch gar nicht gestellt wurde. Somit kann auch noch gar nicht ein „Maß“ in diesen Fällen angelegt worden sein.
    Weitere Anmerkungen hier (http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=966&view=findpost&p=12438 und im folgenden Beitrag..

    mfg
    cp

  2. Da hat sich das AG Pirna die Sache unnötig schwer gemacht.
    Abgesehen davon, dass die Anzahl der Scheine nicht die Anzahl der Angelegenheiten verbrieft und man so diese Frage auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren hätte verlagern können, lieferte das BVerfG unter 1 BvR 3151/10 (Beschluss vom 30.05.2011) mit dem „unechten Musterverfahren“ die deutlich geeignetere Begründung.

    Davon ab ist die Anzahl der außergerichtlichen Angelegenheiten nicht an der Anzahl der möglicherweise zu führenden Prozesse und dann vergebenen Aktenzeichen zu messen. Der Blogeintrag ist leider ein juristisches Eigentor…

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