„…alles nur gekauft…“ = einstweilige verfügung

AG Düsseldorf Klage Filesharing

Das OLG Frankfurt hat aktuell wichtige Aussagen zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen auf Facebook getroffen,OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2013, 16 W 21/13, Quelle JurPc

 

Meinungsäußerung

Nach Ansicht der Frankfurter Richter kann die Äußerung

„Ist ja fast ein Schnäppchen …. 20.000 internationale Fans für EUR 359,90…. Da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten….;-)))“

als Tatsachenbehauptung angesehen werden mit der Folge, dass der Äußernde diese Aussage zukünftig zu unterlassen hat, wenn er nicht nachweisen kann, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Aussage nicht um eine reine Meinungsäußerung. Man müsse die Äußerung im Gesamtzusammenhang auslegen. Entscheidend seien auch die Eigengesetzlichkeiten des gewählten Mediums. Aus diesem Grunde habe die Äußerung den Charakter einer Tatsachenbehauptung.  DieseTatsachenbehauptung verletze die Antragstellerin rechtswidrig in ihrer Sozialsphäre.

Fazit:

Die Entscheidung berücksichtigt die technischen Entwicklungen der Medien, was zu begrüßen ist.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins