Der BGH hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Az. I ZR 6/11) die Rechte von Urhebern, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind, gestärkt.
Danach können Urheber, die ihre Werke durch eine GbR verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind- sofern die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist- in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um so eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.
Mit dem Urteil hat der BGH ein vorangegangenes Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben, welches eine entsprechende Anwendung des § 32 UrhG auf eine GbR abgelehnt hatte.
Die Klägerin war für die Beklagte über mehrere Jahre als Kommunikationsdesignerin tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches hauptsächlich Sitzmöbel produziert. Die Kommunikationsdesigner entwarfen mehrere Werbekampagnen und leisteten Öffentlichkeitsarbeit für die Beklagte. Für die unterschiedlichen Projekte wurden gesonderte Verträge geschlossen. Im Jahr 2005 kam es dann zum Streit zwischen den Parteien. Die Kläger waren der Ansicht, die Vergütung sei nicht angemessen und verlangten eine Änderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung. Dem kam die Beklagte nicht nach. Nach erfolglosen Klagen vor dem LG und OLG Stuttgart, hat der BGH den Anspruch der Kläger auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages bejaht.
Auch eine GbR kann sich nun nach dem Urteil des BGH auf § 32 UrhG (analog) berufen. Der BGH nimmt eine vergleichbare Interessenlage an und geht davon aus, dass eine Regelungslücke besteht. „Die Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwerten, ist mit der Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke allein verwerten, jedenfalls dann in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gebietet, wenn diese Urheber ihre Werke-über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind. Miturheber können ihr Werk nach der gesetzlichen Regelung nur gemeinsam verwerten. Bereits der übereinstimmende Entschluss zur gemeinsamen Werkverwertung lässt – soweit die Miturheber keine andere Rechtsform wählen – kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, ohne dass es dazu eines formellen Gründungsaktes bedarf. Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Werke, bilden sie daher – sofern sie keine andere Rechtsform wählen – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.“
Nach dem Gesetzeswortlaut hätten diese keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Es bestehe insofern eine Regelungslücke.
Diese sei planwidrig, weil sie den Zielen des Gesetzgebers widerspreche. Nach der Begründung des Gesetzgebers diene die Vorschrift dazu, bestehende wirtschaftliche und organisatorische Unterlegenheit der Kreativen gegenüber den Primärverwertern ihrer Werke auszugleichen. Diese Unterlegenheit werde allein durch das Bestehen einer GbR nicht beseitigt.
Der Senat neigt aber zu der Annahme, dass eine entsprechende Anwendung des § 32 UrhG nur bei Personengesellschaften und nicht etwa bei Kapitalgesellschaften in Betracht kommt.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Position der Urheber gegenüber den Verwertern und dürfte in vielen Fällen zu erheblichen Nachforderungen führen.