„Arschwichser“ und „dummes Bullenschwein“

Ein Polizist musste sich so einiges anhören von einem Besoffenen, den er zur Blutentnahme auf die Dienststelle mitnahm. Das wollte sich der Beamte nicht gefallen lassen.

bullenschweinZwar wurde der ehemals Besoffenen mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro verurteilt, doch das reichte dem Beamten nicht. Er wollte mehr. Er wollte Geld. Darum klagte er auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die Klage wurde allerdings zu Recht abgewiesen. Das LG Oldenburg, Az. 5 S 595/12 befand, dass der Polizist vorliegend weder körperlich noch seelisch schwerwiegend beeinträchtigt worden sei. Der Polizist befürchtet nun, zum Freiwild von üblen Beleidigungen zu werden. Dem hielten die Richter entgegen, dass er durch die strafrechtliche Sanktion hinreichend geschützt sei. Richtig.

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Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

4 Kommentare

  1. Unsinn, siehe

    LG Heilbronn (AZ 3 C 2895/98) – Beleidigung eines Polizisten als „Wichser, Pisser, Flachschädel“

    AG Wenningsen, 14 C 135/05 (Urt. vom 18.08.2005) Beleidigung eines Polizisten als „Missgeburt“

    und jetzt AG Hagenow

  2. Wenn diese lukrativen Nebeneinnahmen versiegen, steht zu befürchten, dass einige (wenige) Polizisten endgültig in die organisierte Kriminalität abrutschen.

  3. @ LG Heilbronn (AZ 3 C 2895/98) – Beleidigung eines Polizisten als “Wichser, Pisser, Flachschädel“ – 350 Euro waren es seinerzeit, die dem Polizisten zugesprochen wurden. Die Höhe der Summe spricht für sich. Eine seelische oder körperliche Beeinträchtigung kann ich nach wie vor nicht erkennen, weder in dem einen noch in dem anderen Fall. Die Anerkennung einer Geldentschädigung sollte daher auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Äußerungen nachweislich zu körperlichen oder seelischen Schäden des Adressaten führen.

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