Weltweiter Löschungsanspruch
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe fordert zu Recht einen weltweiten Löschanspruch gegen Google. Ein lediglich europaweiter Löschungsanspruch würde den effektiven Rechtsschutz aushöhlen. Dem ist zuzustimmen.
Fachanwalt Gulden:
„Lediglich ein europaweiter Löschanspruch würde dem Urteil des EuGH die Zähne ziehen. Effektiver Rechtsschutz ist nur über eine weltweite Löschungsverpflichtung zu erreichen. Das Urteil selbst ist schrankenlos formuliert.“
Die Vorschläge der Artikel-29-Datenschutzgruppe sind gesetzlich nicht bindend.
Gulden weiter:
„Ich wage zu bezweifeln, dass Google sich außergerichtlich von einer globalen Löschung überzeugen lässt. Ganz im Gegenteil. Erst gestern teilte mir Google in einem aktuellen Löschungsverfahren mit, dass man den Weg zu den Ergebnissen lediglich „blockiere“ und nicht den Link lösche. Die Suchergebnisse bleiben also weiterhin abrufbar, weltweit auch auf deutschem Boden. Man muss sich nur einen Proxy-Server suchen, der nicht in der EU heimisch ist und schon bekommt man die unblockierten Ergebnisse.“
Ausweg:
„Wir benötigen ein globales Datenschutzabkommen, welches für alle teilnehmenden Ländern verbindlich ist. Länder, die sich einem solchen Abkommen nicht anschließen, sollten Stück für Stück wirtschaftlich isoliert werden, so Fachanwalt Gulden, LL.M.“