Das OLG Köln hat mit der endgültigen Entscheidung zur Autocomplete-Funktion bei Google ein realitätsnahes und praxistaugliches Urteil gesprochen. Führt die Suchwortkombination des Namens einer Person oder eines Unternehmens mit einem bestimmten Begriff zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person oder eines Unternehmens, dann muss Google den Suchvorschlag auf Antrag des Verletzten löschen.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber Google, nicht jedoch per se zu einer Geldentschädigung. Das OLG betonte – „nicht in diesem Fall“. Somit wird die Möglichkeit offen gehalten, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände, Google durchaus auch zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet werden könnte.
Das Urteil könnte zudem richtungsweisend für den Bettina Wulff- Fall sein, in dem es ebenfalls um die Löschung unliebsamer Suchvorschläge bei Google geht.