Kinderbilder im Internet?
Bilder von der Geburt, vom ersten Baden, von den ersten Laufversuchen, dem ersten Kindergartentag, der Einschulung, dem ersten Fahrrad – gepaart mit den entsprechenden Daten, Namen und Ortsangaben und der Krankheitsgeschichte. So sehen sie aus, die Internet-Tagebücher im Namen der Kinder – angelegt von den Eltern.
Dürfen Eltern solche Internet-Tagebücher im Namen ihrer Kinder anlegen?
Grundsätzlich ja. Das Gesetz verbietet es nicht. Aber es gibt Schranken, die Eltern davon abhalten sollen, den möglichen Lebenslauf des Kindes zu zerstören, bevor es anfängt eigenverantwortlich zu leben.
Eltern üben das Sorgerecht für ihre Kinder aus. Das umfasst das Wechseln der Windeln ebenso wie auch die Onlinestellung von Bildern ihrer Kinder. Doch Eltern dürfen nicht alles tun, was ihnen selbst gefällt. Es gibt eine Grenze: Alles was die Eltern tun darf dem Kindeswohl nicht schaden, § 1627 BGB.
Nun stellt sich die berechtigte Frage, wo das Wohl für das Kind zu sehen ist, wenn dessen Leben der Weltöffentlichkeit medial zur freien Verfügung gestellt wird.
Betrachten wir uns die altehrwürdigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (u.a. § 1666 Absatz 1), so kommen wir schnell zu dem Ergebnis, dass die Grenze erst erreicht wird, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Doch wer will das feststellen und dagegen vorgehen? Das Familiengericht? Ja! Das ist tatsächlich so. Voraussetzung wäre nach dem derzeitigen Rechtsverständnis allerdings, dass sensibelste Daten oder Bilder in dem Tagebuch veröffentlicht würden (Beispiel: Nacktbilder oder medizinische Daten).
Beispiele:
- Nacktbild des Kindes landet auf pädophilen Seiten,
- peinliche Kinderbilder führen zu Mobbing im Kindergarten oder in der Schule,
- Ausbreitung der Krankheitsgeschichte führt dazu, dass Kinder im Erwachsenenalter keine Krankenversicherung bekommen.
Im „Normalfall“ ist die Erstellung eines Internet-Tagebuches im Namen der Kinder durch die Eltern rechtlich zulässig. Mehr nicht.
ABER: Muss das sein? Muss der Nachwuchs digital entblößt werden?
Meinung:
Wer seinem Kind schaden will, der sollte Internettagebücher anlegen und diese der Weltöffentlichkeit zum Abruf bereitstellen.
Im Zeitalter von Big Data erscheint es unverantwortlich, den Datenkraken die eigenen Kindern zum Fraß vorzuwerfen.
Prognose:
Die Jugendämter und Familiengerichte werden künftig ein neues Dezernat einrichten müssen: „Digitalisierung Kind“
Dieses Dezernat wird in Streitfällen darüber befinden müssen, was online gestellt werden darf und was nicht.
Problem: Die Onlinestellung von Bildern und Daten kann nicht immer rückgängig gemacht werden, da man nie weiß, ob bereits Kopien von den Bildern und Daten angefertigt oder die Bilder und Daten bereits über die Sozialen Netzwerke geteilt wurden. Einmal im Netz – immer im Netz.
Kinder haben Rechte – morgen mehr denn heute. Bedenkt das liebe Eltern!
Die Eltern sollten daher als Sachwalter der Rechte ihrer Kinder auch in die Zukunft blicken und ihre Medienkompetenz schulen und regelmäßigen Updates unterziehen. Mit der Onlinestellung der Bilder und Daten werden diese aus der Hand gegeben. Es besteht keine weitere Möglichkeit der Kontrolle. Die Folgen eines solchen Handelns können erst Jahre Später eintreten – zum Nachteil der Kinder.