Der Sommer steht vor der Tür und viele Menschen wollen sich mit Körpermotiven verschönern. Diese Tattoos wollen auch im Internet gezeigt werden. Kein Problem, gehört das Tattoo nun doch zum eigenen Körper! Ist das wirklich so?
Urheberrechtliche Nutzung von Tattoos
Für Tätowierungen besteht in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Kunst. Daher stehen dem Tätowierer grundsätzlich die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk zu. Allerdings schließen der Tätowierte und der Tätowierer einen stillschweigenden Nutzungsvertrag über die Übertragung einzelner ausschließlicher Nutzungsrechte ab. So werden z.B. die Rechte zur Veröffentlichung und zur Ausstellung, auch wenn Sie nicht auf einer Leinwand sondern auf dem Körper des Tätowierten erfolgen, vom Tätowierer übertragen. Auch eine Verbreitung und Vervielfältigung z.B. in Form von Fotos und Filmaufnahmen, dürfte der Tätowierer regelmäßig eingewilligt haben. Zumindest gibt es aber eine Ausnahmeregelung, die es dem Besteller der Tätowierung erlaubt, Vervielfältigungen sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitungen eines Bildnisses vorzunehmen (§ 60 UrhG). Allerdings ist bei einem Bildnis, das ein Werk der bildenden Künste darstellt, die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
Wie ist es aber, wenn ich mein Tattoo abfotografiere und dieses ins Internet stelle? Hier kommt die Ausnahmeregelung des § 60 UrhG nicht zur Anwendung, da diese nur die körperliche Verbreitung, also die auf Papier erlaubt. Die digitale Verbreitung wird von dieser Regelung nicht umfasst.
Begehe ich also eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich ein Foto meines neuen Tattoos ins Internet stelle?
Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an. Das Urheberrecht darf natürlich nicht unsere persönliche Freiheit derart einschränken, dass wir keine Fotos mehr von uns selbst ins Internet stellen dürfen, nur weil wir jetzt ein aufwendiges Kunstwerk auf unserem Körper tragen. In derartigen Fällen muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen beachtet werden. Urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Nutzung widerrechtlich erfolgt ist, was in derartigen Fällen mit guten Argumenten ausgeschlossen werden kann. Schwierig wird es allerdings, wenn nur das konkrete Motiv abgelichtet wird und die Person und deren Persönlichkeitsrechte vollständig in den Hintergrund treten. Dann dürften die Urheberrechte des Tätowierers wieder überwiegen, sodass eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden kann, wenn keine Einwilligung durch den Tätowierer vorliegt.
rechtlicher Tipp für Tätowierte und Tätowierer
Um sicher zu gehen, sollte man sich daher vorab mit seinem Tätowierer darüber einigen, ob er nichts dagegen hat, dass das Tattoo auch digital der Öffentlichkeit zur Schau gestellt wird und dies zu Beweiszwecken auch schriftlich festhalten. In der Regel sollte der Tätowierer nichts dagegen haben, da er somit weitere kostenfreie Werbung erhält, vorausgesetzt er wird als Urheber benannt, worauf er einen gesetzlichen Anspruch hat.
RA Müller, LL.M., RA,FA Gulden, LL.M.
Das kommt also dabei raus, wenn ein Jurist durchs Internet surfed und dabei die ganze Zeit denkt „wo könnte wegen was geklagt werden?“.
Komisch, dass es bei Millionen von Fotos von Tattoos, tausenden allein auf dem „deutschen“ Facebook, noch keinen einzigen bekannten Fall einer Abmahnung oder Klage gibt.
Und was ist, wenn ich als Fotgraf ein Model mit Tattoos fotografiere, mir vertragsmässig alle Rechte an den Bildern sichere, ist dann das Model regresspflichtig, wenn ich von einem Tätowierer verklagt werde?
Aber auf jeden Fall habe ich Ärger am Hals 😉
Die Frage nach dem Urheberrecht bei Tattoos wurde uns heute Früh von einer FB-Followerin gestellt. Wir fanden dies derart interessant, dass wir uns kurzerhand entschlossen haben, einen Artikel darüber zu verfassen.
Nein, sofern das Modell und nicht das Tattoo im Vordergrund steht hat niemand etwas zu befürchten.
LOL Das Model steht immer im Vordergrund, sehe ich zumindest so 🙂
Das wäre dann wohl kritisch ;-(
http://view.stern.de/de/original/Frau-akt-Studio-Akt-Tattoo-Fisch-Weg-1899752.html?g=all&q=tattoo&sm=AND
http://view.stern.de/de/original/Tattoo-Arme-tattoowierpistole-Tattoo-Machine-Schwarz-People-1528533.html?g=all&q=tattoo&sm=AND
http://view.stern.de/de/original/girl-with-dragon-tattoo-Braun-Aktfotografie-2613802.html?images_per_page=5&q=tattoo&sm=AND
http://view.stern.de/de/original/Frau-Schwarzweissfoto-Tattoo-Studioaufnahme-Taetowierung-tribal-taetowiert-2602221.html?q=Tattoo&sm=AND
Als Ergänzung, hier dürfte es dann krass werden
http://view.stern.de/de/original/Verwandlung-VIEWspotlight-Messe-Dortmund-Tattoo-Piercing-Convention-beliebtes-2467785.html?q=Tattoo&sm=AND
Da diese Frage tatsächlich wohl gestellt wurde, hier direkt die Anschlussfrage:
Kann ich Sie als Anwalt dafür haftbar machen, wenn ich aufgrund der Bitte um Erlaubnis zur Darstellung des Tattoos auf Fotos für das Internet die Rechte mit meinem Tätowierer abkläre? Abgesehen von den reinen Kosten, die Bezahlung des Anwalts damit das auch rechtssicher ist (man muss im Zweifel ja lieber was schriftlich festhalten), steht allein schon der im Volksmund genannte Gesichtsverlust im Raum.
Und natürlich Verlust von Freundeskreis und wohl dem Arbeitsplatz falls irgendeine Zeitung Wind davon bekommt, dass ich so eine Erlaubnis eingeholt habe. Wie wir wissen (Bildblog durchsuchen) wurden schon mehrmals Mitarbeiter gekündigt weil schon eine harmlose Pose zu einem reisserischen Artikel aufgebauscht wurden.
…
Das Ganze anders formuliert: Schön, dass es juristisch beleuchtet wird. Wäre noch schöner, wenn – Juristen sollten das können – alle Seiten einer solchen Sache beleuchtet werden. Ab welchem Kunstgrad wird es juristisch empfohlen? Wie sollte man an den Tätowierer herangehen? Was passiert, wenn dieser einen direkt rausschmeisst oder auf Facebook von „so einem Idioten“ postet, ohne Name aber dass im Umkreis schnell bekannt ist wer das war?
Mein Gott, wir sprechen hier doch echt nicht von Malern oder Sonstigen Leuten die Angst haben müssen, dass Ihre Werke kopiert werden und verkauft! Und ich kenne KEINEN Tätowirer der gesagt hat „Also bevor ich mich von dem Bild inspirieren lasse, zeige mir erstmal die Einverständniserklärung des Tätowierers. Ich will hier nicht verklagt werden weil ich einfach Urheberrechte verletze.“
So ein ganzer Irrsinn ist der Grund warum das Urheberrecht nicht mehr akzeptiert wird.
Sie können dann einen Anwalt haftbar machen bzw. in Regress nehmen, wenn Sie diesem beauftragt haben, gegen Entgelt ein Gutachten zu der Frage zu erstellen und dieser fehlerhaft arbeitet. Wenn aufgrund des fehlerhaften Gutachtens Ihnen ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen Schaden von Ihrem Anwalt einfordern.
Da zwischen Ihnen und dem Autor kein Mandatsverhältnis besteht, könnten Sie diesen auch nicht Regress nehmen.
Daneben bin ich der Ansicht, dass es sich um ein sehr theoretisches Problem handelt, was bisher in der Praxis bisher wohl gar nicht oder nur sehr selten vorgekommen ist.
Uns wurde die Frage gestellt und da sie aus der juristischen Sicht sehr interessant ist, haben wir diese beantwortet.
Es ist schon sehr amüsant, dass man uns nun vereinzelt vorwirft, wir würden ein neues „Abmahngeschäftsfeld“ entwickeln ;-).
Ehrlich gesagt: Dieser Artikel ist völliger Schwachsinn und völlig konstruiert. Man muss nun nicht auf alles eingehen, was irgendjemand im Netz fragt. Da ist nämlich zu 70% Schwachsinn dabei.
Man kann davon ausgehen, dass sämtliche nichtgewerblichen Nutzungsrechte beim Stechen eingeräumt worden sind. Anderenfalls würde nämlich in das Persönlichkeitsrecht des Kunden massiv eingegriffen werden, da es natürlich auch zum Persönlichkeitsrecht gehört, seinen Körper und Teile seines Körpers zu zeigen.
Anderenfalls hätte im Gegenteil der Tattoostecher aufklären müssen, dass durch das Tragen des Tattoos der Kunde in seinen Persönlichkeitsrechten stark eingeschränkt wird.
Abgesehen davon kann man aber auch schon davon ausgehen, dass es auch zum Persönlichkeitsrecht gehört, Fotos von seinem Körper und Körperteilen zu veröffentlichen. Man kann davon ausegehen, dass gerade in „Tattoostecher und Kundenkreisen“ vorherrschende Meinung ist, dass gerade ein Tattoo die Persönlichkeit eines Menschen reflektiert und zum Teil ihrer selbst wird.
Insofern ist dieses Rechtsgeschwurbel hier wieder mal ein unerträglicher Fall für Gedanken eines Winkeladvokaten.
Prost.
Und schlimmster Linkbait.
Wirklich eine interessante Frage. Und eine schön formulierte Antwort.
Ich habe ergänzend noch eine kleine Frage: Wenn ich das Motiv selbst skizziert habe, dies dann aber durch den Tätowierer „in schön“ umgesetzt wurde; liegt dann das Urheberrecht auch beim Tätowierer?
Im Übrigen hoffe ich, dass Sie überwiegend mit Tätowierern und weniger mit Tötowierern (Überschrift des letzten Absatzes) zu tun haben… 🙂
Zu erst einmal ist fraglich, ob wirklich ein Werk nach UrhG vorliegt. Bekannt ist mir, dass es bei den Amys per Gesetz das Werk eines Tätowierers geschützt wird. So kam es bei Hangover und dem Tyson-Tatoo zum Eklat. Aber auch da nur, weil der Tätowierte nicht Tyson war, denn Tyson hat von vornherein als „Leinwand“ alle Nutzungsrechte. Aber dort sind auch Kameramänner per Gesetz Urheber. Dies ist im deutschen Rechtsraum anders. Sie liefern hier lediglich Beiwerke für das urhebergeschützte Werk. Genauso, wie die Maskenbildner und Bühnenbauer keine künstlerrische Leistung abliefern, sondern ihr Handwerk ausüben. Dasselbe ist gegeben, wenn ein Tätowierer einen Tätowierer tätowiert. Spaß, bei Seite. Tätowieren ist ein Handwerk mit künstlerischen Spheren, deshalb wird es noch lange nicht zum Werk. Dann kommt die Nummer mit den Persönlichkeitsrechten noch oden drauf, die meine Vorredner schon erwähnten. Was ist denn, wenn ich mit meinem Tattoo über 60 min. im Fernsehen zu sehen bin? Ich habe ja sicherlich keine Senderechte am Werk, nach dieser Logik. Mich würde die Grundlage interessieren, nach denen hier die o.g. Gesetze ausgelegt wurden…
@FML und @Jacek
Dieser Artikel scheint ja ziemlich die Gemüter zu erhitzen. Zunächst muss ich klarstellen, dass wir nicht geschrieben haben, dass jedes Bild eines Tattoos, welches im Internet verteilt wird, eine potenzielle Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wird man als Person mit dem Tattoo oder Körperteile mit dem Tattoo fotografiert und die Bilder anschließend in Facebook eingestellt, sehen wir ebenfalls keine große Gefahr einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Die Ausgangsfrage auf unserer Facebook Homepage lautete, ob es eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte, wenn man sein Tattoo bspw. als Avatar nutzt. Wenn bei dem Foto weder die Person, noch ein Körperteil, sondern ausschließlich das Tattoo im Vordergrund steht, kann es unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn man das Bild ohne Einverständnis verbreitet.
Selbstverständlich kommt es auch auf das Tattoo selbst an. Ein Strichmännchen wird in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht die nötige Werksqualität erreichen. Wenn der Tätowierer nur etwas „abmalt“ und das Motiv nicht selbstkreiert, hat er zwangsläufig auch nicht unbedingt die Urheberrechte daran. Ist das Motiv gemeinfrei, entstehen überhaupt nicht die oben aufgeworfenen Probleme. Entwirft der Tätowierer ein eigenes Motiv, kann dies durchaus die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. In diesen Fällen unterscheidet er sich dann nicht vom Maler oder Fotografen.
Ich persönlich finde es etwas abgehoben, diese Nachfrage einer Interessierten als Schwachsinn abzukanzeln. Wie die Diskussion hier und anderer Stelle zeigt, ist es ein Thema, welches durchaus auf reges Interesse gestoßen ist. Wir erheben auch nicht den Anspruch, die FAZ des Rechts zu sein. Wenn Nutzer und Interessierte interessante allgemeine rechtliche Fragen und Problemstellungen haben, beantworten wir diese gerne – Rechtsgeschwurbel hin, Rechtsgeschwurbel her.
Sorry, aber auch ich muss widersprechen. Ein Tattoostecher fragt ja schließlich nicht den Kunden, ober er ein Tattoo stechen darf, sondern der Kunde kommt zum „Stecher“. Daher ist es nur eine Dienstleistung, egal was für ein Motiv gestochen wird. Vielleicht sieht es anders aus, wenn das Motiv als solches schon dem Urheberrecht unterliegt. Dann macht sich aber schon der Tattoovierer strafbar.
Mit Verlaub – es gibt echte Tattookünstler. Natürlich ist Tätowieren auch Handwerk und viel Technik, das selbe könnte man aber auch über Ölmalerei sagen. So eine Pauschalaburteilung als Dienstleistung sollte man in nem Tattoostudio vielleicht besser nicht laut aussprechen. Im Übrigen kann man das selbe über Webdesigner, Kunsthandwerker, Bildhauer etc. sagen.
aber was, wenn ich mir eine bekannte comic figur stechen lasse, z.b. mickey mouse. liegt das urheberrecht dann bei disney ???
wie sieht es aus wenn ich mich stechen lasse, aber über dieses Gesetz nicht imponiert wurde das er mein Tattoo ohne Genehmigung On stellen darf?!
Ich es aber nicht möchte oder sogar gegeben falls halb nackt zu sehen darf, wie ist das da Hand gehabt?
sehen bin nicht darf sry
..und was ist, wenn ich ein Tattoo per Laser entfernen und ins Netz stellen will? ein Tattoo, auf dem lediglich ein verblichenes, schlecht gestochenes oder sogenanntes „Time-Tattoo“, wo nicht einmal das Körperteil zu erkennen ist oder zu sehen ist?? brauche ich, außer vom Tätowierten auch noch eine Genehmigung??
nein. Die Zustimmung des Tätowierten dürfte in dem Fall ausreichen.
Servus Karsten..is zwar jetzt ne zeit spanne von gut nem jahr aber ich wollte ma fragen wie es aussieht wenn ich unter die Nadel komm und wir keinerlei Gespräche über die Veröffentlichung meinen Bildes hatten.. und ich es dennoch durch zufall auf einer Internetseite finde.. kann ich dagegen vorgehen?
Hallo. Das hängt davon ab, was von der tätowierten Person zu sehen ist.
Hallo, Danke, dass Ihr mich auf dem Laufenden haltet. Wie sieht’s beispielsweise bei einem „Arschgeweih“ aus, brauche ich auch dafür eine Einwilligung des Kunden zur Veröffentlichung? oder heisst es grundsätzlich: wenn kein Gesicht erkennbar ist???
Liebe Grüße
Ich habe vergessen zu schreiben, dass es sich Fotos nach Tattooentfernung Behandlungen mittels Laser handelt und ich somit den Verlauf dokumentieren möchte.
Ist die Person nicht erkennbar, dann sollte es keine Problem geben, auch wenn keine Einwilligung vorliegt.
Wie sieht es aus wenn sich jemand ein Tattoo mit den Initialen der Ex-Freundin stechen lässt, obwohl die dagegen war bzw. ist? Kann man die Person mit dem Tattoo oder sogar den Typen der es gestochen hat rechtlich belangen? Die Ex-Freundin zu der die Initialen gehören fühlt sich jetzt ekelig weil Sie weiß das ihr Ex mit ihren Initialen durch die Gegend rennt.
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Sehr kluk. Auch bei dem, was Leute schreiben, ist leider zu 70 % Schwachsinn dabei. Prost.