Manchmal man kann man nur mit dem Kopf schütteln. Der rechtliche Wandel im Bereich Filesharing scheint nicht in allen Amtsstuben anzukommen.
Die Rechtsprechung im Bereich Filesharing befindet sich in einem steten Wandel. Abgemahnte haben immer mehr Möglichkeiten, sich rechtlich gegen die Abmahnungen zu wehren, insbesondere wenn mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben. Die Rechtsprechung nähert sich allmählich der Realität an.
Beratungshilfe Mainz – Du nicht!
Die Beratungshilfestelle am Mainzer Amtsgericht scheint davon nichts mitbekommen zu haben. Bei uns haben sich inzwischen mehrere Abgemahnte gemeldet, denen von der Beratungshilfestelle Mainz die Ausstellung eines Beratungshilfescheins verwehrt worden ist. Die Betroffenen hatten alle eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen angeblichen illegalen Filesharings erhalten.
Abmahnung Filesharing – Selbst schuld!
Begründet wurde die Ablehnung damit, dass man Filesharing begangen habe, was eine vorsätzliche strafbare Tat sei und dafür gäbe es keinen Beratungshilfeschein. Nach dem Motto: „Selbst schuld, wenn man so etwas machen würde.“
keine Ahnung von Technik oder Rechtsauffassungen aus der Steinzeit
Unglaublich, was sich die entsprechenden Mitarbeiter der Beratungshilfestelle herausnehmen, ohne die jeweilige Fallkonstellation zu kennen. Dass nicht automatisch der abgemahnte Anschlussinhaber der Täter sein muss, scheint nicht bekannt zu sein. Liegt das am technischen Unvermögen? Denken die Mitarbeiter wirklich, dass ausschließlich der Anschlussinhaber auf das Internet zugreifen kann? Oder haben diese einfach noch eine Rechtsauffassung aus der Steinzeit und von der Rechtsprechung der letzten drei Jahre nichts mitbekommen? Wie wäre es mit einer Fortbildung in der Thematik „Filesharing“, es handelt sich ja nicht um einen Einzelfall.
Wehrt Euch!
Wir können den Betroffenen nur anraten, sich dagegen zu wehren und sich nicht abspeisen zu lassen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts kann man gem. § 7 BeratHG innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen Erinnerung (§ 573 I ZPO) einlegen.
…Rechtsauffassung aus der Steinzeit…
Moderne Auffassung: kein Geld, kein Schein. Die Chancen, Beratungshilfe zu bekommen dürften im Januar besser sein als im Dezember.