Da freuen sich die Bewertungsportale, auch das interessierte Publikum, das nach negativen Einträgen lechzt. Das ist keinesfalls negativ gemeint. Nein. Auch ich suche immer gezielt zunächst die negativen Bewertungen auf, die sich mit dem jeweiligen Produkt oder der Dienstleistung befassen. Das ist gewinnbringend für alle rechtskonformen Menschen, die in einer zensurfreien Demokratie ihr zu Hause haben.
Aber es gibt sie. Die Probleme neben der hippen Meinungsfreiheit:
Geschäftsschädigende Äußerungen, Anonymität im Netz, rachsüchtige Kunden – keiner weiß, ob diese Bewertungen tatsächlich auch der Wahrheit entsprechen.
Die bewerteten Unternehmen müssen dies aber oft kommentarlos hinnehmen.
Das kann nicht sein.
Die Gerichte und der Gesetzgeber sehen die Bewertungsportale nicht als „hochgradig gefährliches Geschäftsmodell“ an. Die Konsequenzen und die wirtschaftlichen Nachteile tragen daher allein die Unternehmen. Das kann nicht richtig sein – und muss dringend geändert werden.
Alle Portalbetreiber sollten sich zumindest selbst verpflichten, Bewertungen im Vorfeld auf offensichtliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Diese Verpflichtung ist selbstverständlich zumutbar, insbesondere da die Portalbetreiber gewerblich tätig sind und eine Menge Geld verdienen. Technische Hilfsmittel, bspw. Wortfilter, wie sie auch HolidayCheck eingesetzt haben, gibt es auch zu Genüge.
Vorherige Registrierung und Auskunftsanspruch – klare gesetzliche Regelungen wünschenswert
Ferner müssen die tatsächlich Verantwortlichen von Rechtsverstößen in Online-Bewertungsportalen – also die jeweiligen User – verstärkt in Haftung genommen werden. Bislang ist das auf Grund der Anonymität der Nutzer meist nicht möglich. Die Portalbetreiber sollten darauf hinwirken, eine vorherige Registrierung der Nutzer zu verlangen.
Der Gesetzgeber müsste zudem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gesetzlich normieren
Die Herausgabe der Nutzerdaten im Falle eines Rechtsverstoßes unter Richtervorbehalt wäre ein notwendiger Schritt.
Nur so lässt sich eine Waffengleichheit zwischen den Bewertern und der bewerteten Unternehmen herstellen, was letztlich auch der Wahrheitsfindung dienlich sein dürfte.
RAe Stoll, Gulden
Die hier ganz offenbar klaffende Rechtsschutzlücke wiegt besonders schwer, weil die Rechtsverletzung des von einer unrechten Bewertung Betroffenen bereits unmittelbar mit Veröffentlichung eintritt, schon in einem kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Personen erreichen kann und das Internet bekanntlich niemals vergisst. Entsprechende Gesetzesänderungen sowie die Etablierung einer Social Media-Ethik erscheinen vor diesem Hintergrund dringend geboten.
(Siehe hierzu auch http://blog.kanzlei-delhey.de/arztbewertung/ und http://blog.kanzlei-delhey.de/anonymitaet/)