Bezeichnung als Rechtsextremer unterfällt Meinungsfreiheit – recht so!

Nach einem Urteil des Bonner Landgerichts darf der Burschenschaftsfunktionär Norbert Weidner als rechtsextrem bezeichnet werden.

Nach Ansicht der Richter am Landgericht Bonn sind die Behauptungen des liberalen Burschenschafters Christian J. Becker, Weidner sei  „einer der Köpfe einer rechtsextremen Bewegung aus Burschenschaften, NPD und Kameradschaften“ und dass er die Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei anstrebe, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Damit ging dessen Versuch, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, der diese Bezeichnungen verbietet, zum Teil nach hinten los.rechtsextrem meinungsfreiheit

Eine weitere Behauptung, dass Weidner einen eMail-Account gehackt habe, darf Becker nämlich nicht wiederholen. Bei den ersten beiden Behauptungen, so befanden die Richter, handele es sich um pauschale Meinungsäußerungen mit geringem Tatsachengehalt, deren Wahrheitsgehalt nicht weiter überprüft werden müsse. Da sie außerdem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten hätten, seien sie von der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt. Der Vorwurf, einen eMail-Account gehackt zu haben, sei hingegen eine Tatsachenbehauptung, die belegt werden müsse. Da Becker dazu nicht in der Lage war, darf er sie nicht wiederholen.

Becker ist PR-Unternehmer, Burschenschafter und Mitbegründer der „Initiative Burschenschafter gegen Neonazis“. Die Aussagen, gegen die Weidner gerichtlich vorging, stammen aus seinem Blog „Quo vadis buxe“. Weidner war bereits früher in rechten Gruppierungen aktiv und wird dem rechten Flügel der Burschenschafter zugerechnet.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins