Wie weit reicht die Anonymität im Internet? In zahlreichen Bewertungsportalen werden unter dem Deckmäntelchen der Anonymität teils verleumderische oder diffamierende Behauptungen aufgestellt. Besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Portalbetreiber, damit direkt gegen die Äußernden vorgegangen werden kann? Über diese grundlegende Frage hat nun der BGH zu entscheiden.
Auskunftsanspruch bei klaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen als notwendiges Korrektiv
Wir befürworten eindeutig, dass die Daten herausgegeben werden müssen. Unserer Ansicht nach darf es keine grenzenlose Anonymität im Internet geben. Es kann nicht sein, dass eine anonyme Äußerung keine Konsequenzen nach sich zieht. Die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen und schützt keine unwahren Tatsachenbehauptungen und ebenso keine Schmähkritik oder Beleidigungen. Handelt es sich um klare Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sollte ein Auskunftsanspruch bestehen – als notwendiges Korrektiv, um das Internet nicht zu einem rechtsfreien Raum verkommen zu lassen. Eine dementsprechend klare Entscheidung des BGH wäre ein wichtiger Schritt dazu.
Das ist nicht in Ordnung, die Herausgabe der Daten geht zu weit, auch wenn der Beleidiger gegen die Netiquette eines Forums verstösst, einfach ignorieren oder den Forenbetreiber zur Löschung der Bahauptungen erzwingen und Schluss. Der Angegriffene hat sie dann nicht mehr alle, wenn er gegen eine bestimmte Person vorgehen und IP-Daten u.s.w. haben möchte. Das ist Ellenbogen-Taktik. Irgendwo muss auch die Grenze auf beiden Seiten gegeben sein und die hört in Real-Life auf.