Vermutlich kennt jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler die ominösen „Anträge auf Eintrag in ein Branchenverzeichnis“, die hin und wieder ins Haus flattern. Früher, zu Zeiten des Fernmeldedienstes der Bundespost ähnelten sie auffallend damals üblichen offiziellen Formularen der seinerzeit noch behördlichen Post und erweckten den Eindruck, dass man den aufgedruckten Betrag zu zahlen hatte. Erst bei genauerem Hinsehen stellte man fest, dass dem nicht so war. Vielmehr schaltete man erst durch Bezahlen des Betrages einen irrelevanten Eintrag in einem unbedeutenden Branchenbuch und nicht etwa in den Gelben Seiten.
Neuer Wein in alten Schläuchen
Heute wird der Trick in etwas abgewandelter Form angewendet: Man kann mit dem unaufgefordert ins Haus geflatterten Formular einen – auf den ersten Blick scheinbar kostenlosen – Grundeintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet beantragen. Der Anbieter muss also noch nicht einmal mehr einige Alibi-Exemplare eines Buches drucken lassen, sondern braucht lediglich eine Website mit einer Datenbank zusammen zu schustern, welche die Einträge derjenigen enthält, die ihm auf den Leim gekrochen sind.
Dafür ist aber der Preis eines so beantragten Eintrages in der Regel in Euro etwa so hoch wie er es in alten Zeiten in DM war. Der Hinweis darauf – 650 plus Umsatzsteuer Euro waren es in dem Fall, den der BGH zu verhandeln hatte – wird typischerweise irgendwo in einem Fließtext versteckt, so wie bei der alten Version die Aussage, dass der Vertrag erst mit dem Bezahlen der geforderten Summe geschlossen wurde.
Der Geschäftsführer fiel darauf herein
Erfahrene Unternehmer kennen diesen Trick schon lange, aber es gibt doch immer wieder jemanden, der doch darauf hereinfällt. So auch ein Geschäftsführer eines Unternehmens, der den Zettel ohne genaues Hinsehen unterschrieben hatte. Als das Unternehmen mitbekam, dass es geprellt worden war und daher nicht zahlte, versuchte der Betreiber des Branchenverzeichnisses die Rechnungssumme einzuklagen.
Er fiel damit in den Vorinstanzen durch und versuchte sein Glück bis zum Bundesgerichtshof. Positiver Effekt: Es gibt nun eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsproblematik, die immer wieder auftritt, weil der alte Trick wohl immer noch dann und wann zieht.
Ein hilfreicher Paragraph im BGB
Der BGH entschied nun, dass eine in solcher Weise versteckte – in der Fachsprache heißt es „überraschende“ – Klausel unwirksam sei. Genaugenommen war das aber schon vorher abzusehen, denn der § 305c BGB „Überraschende und mehrdeutige Klauseln“ sagt genau das aus.