Der Ursprung der Abmahnverfahren, über die der BGH aktuell zu entscheiden hatte, ist nun schon lange Zeit her. Im Jahr 2007 wurden die Daten der Anschlussinhaber ermittelt und das Abmahnkarussell nahm Fahrt auf. In der Zwischenzeit hatte sich Einiges getan. Die Urteile Bear-Share und Morpheus sowie die bundesweiten Rechtsprechungen sorgten zum Teil für etwas Struktur in der Einordnung der Abmahnfälle. Waren die aktuellen Pleiten daher notwendig, um Rechtsfortbildung zu betreiben und mehr Klarheit in den Abmahnsumpf zu bringen? Wohl kaum! Zu wenig Neues und zu hohe Kosten liefern die BGH-Urteile. Eltern haften für ihre Kinder und ja, wer Filesharing betreibt muss blechen. 200 Euro für ein Musikstück. Keine Überraschung. Abwarten, was in der genauen Begründung steht.
So bleibt zu hoffen, dass in der Begründung der drei Verfahren auch Essentielles zu finden sein wird. Wie wäre es mit einer Aussage zu der Frage, ob bei der Berechnung des Schadensersatzes und der Lizenzgebühren auch berücksichtigt werden muss, welche Dateimengen von welcher Qualität und Aktualität zum Upload bereitgestellt wurden. Auch erhoffe ich mir konkrete Aussagen zu der Frage, wie eine konkrete Belehrung durch die Eltern aussieht und ob die Eltern stets im Falle einer Verletzung der Aufsichtspflicht den vollen Schadensersatz nach § 832 leisten müssen.
Zuletzt würde ich gerne wissen, ob der BGH den Ansatz von 200 Euro pro Musiktitel nach derzeitigen Maßstäben ermittelt hat oder nach den Preisen, die im Jahr 2007 noch realisierbar waren. Mehr kann man wohl vom BGH nicht verlangen, da die Ausgangssituationen der Abgemahnten nicht viel mehr hergeben.
Daher muss ich abschließend meine Verwunderung ausdrücken, dass sich diese drei Familien mit ihren jeweiligen Sachverhalten überhaupt bis vor den BGH gewagt haben.
Fazit:
Die Abmahnindustrie wurde durch die Urteile Tauschbörse I-III unnötigerweise gestärkt.
Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14
Schlimm genug.Vielleicht sollte man als Rentner sich sowas aneignen,damit man noch Geld verdienen kann.Geld regiert die Welt. Daher sollte man Urteile,so hier einstellen,das es auch der letzte versteht.
„Zuletzt würde ich gerne wissen, ob der BGH den Ansatz von 200 Euro pro Musiktitel nach derzeitigen Maßstäben ermittelt hat oder nach den Preisen, die im Jahr 2007 noch realisierbar waren.“
Der BGH trifft dazu soweit ich weiß keine eigene Entscheidung, sondern überprüft nur die Begründung der Berufungsinstanz. Ich glaube mich zu erinnern, dass die Berufungsurteile alle im Netz waren, kann mich aber an Einzelheiten nicht erinnern.
Davon gehen wir auch aus. Der BGH dürfte wohl lediglich festgestellt haben, dass 200 Euro als Schadensersatz angemessen sein können.