Der BGH hat in einem aktuellen Fall geurteilt, dass eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Vertragsstrafeversprechen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsieht, rechtsmissbräuchlich sein kann. Der BGH nimmt den Rechtsmissbrauch insbesondere dann an, wenn eine Abmahnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Abmahnung dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Diesen Einwand gibt es in vielen Abmahnfällen seitens der Abgemahnten, da oftmals der Verdacht besteht, dass eine Abmahnung nur aus Gründen der Gebührenerzielung auf den Weg gebracht wird. Das aktuelle Urteil des BGH untermauert diesen Ansatz.
Für die Praxis bedeutet dies zudem, dass Abmahnende von der Verwendung vorformulierter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Abstand nehmen sollten, da die vorformulierte Abmahnung im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Vertragsstrafeversprechens. Es lohnt sich also sowohl für den Abmahner als auch für die Abgemahnten jede Abmahnung im Einzelfall zu prüfen.
Im Namen der Auplexa UG vertreten durch den Geschäftsführer Maron Chatzifrantzis sprach die Kanzlei Patrick Böttcher Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler Abmahnungen wegen der 40-Euro-Klausel aus. Nunmehr hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 15.11.2013, Az. 103 O 20/13 die Klage der Auplexa UG explizit als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgewiesen. Weil die Klägerin auf die Auflage, betriebswirtschaftlich aussagekräftige Auswertungen hinsichtlich ihrer Umsätze vorzulegen nicht reagierte und daraufhin die Klage zurück nahm – was aber nicht half, da mit der Kanzlei Böttcher Roek Heiseler schon mündlich verhandelt worden war und der Beklagte seine Zustimmung verweigerte -, da sich, wie sie meinte, wegen der verbleibenden Restforderung der Aufwand nicht lohne, sah das Gericht den Rechtsmissbrauch als evident an, zumal neben der großen Menge an wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die die Auplexa UG vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis ausgelöst hatte, auch ein Stammkapital der UG von nur 1000 Euro zu vermuten sei. Derselbe Mandant wurde zudem von der o. g. Kanzlei wegen derselben Gewährleistungsklausel wiederum für die Auplexa UG zwei Mal abgemahnt, weil er sie auf zwei Internetseiten verwendet habe. Einen anderen Mandanten hat die Kanzlei Böttcher u. a. in ungefähr einem Vierteljahr von 2012-2013 vier Mal für die Auplexa UG abgemahnt. Interessanter Weise wurden drei dieser Abmahnungen in ungefähr einem Monat ausgesprochen, nachdem sie selbst auf ihre eigene Abmahnung/einstweilige Verfügung hin im Gegenzug mit einer einstweiligen Verfügung zu ordnungsgemäßem Wettbewerb angehalten wurde. Die Auplexa UG selbst hatte drei Wettbewerbsverstöße begangen.
Die Kanzlei Patrick Böttcher, Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler vertrat die Auplexa UG in einem weiteren Fall wegen der Erstattung von Abmahnkosten vor dem Berliner Landgericht (16 O 365/13) und scheiterte erneut, weil das Gericht von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Absatz 4 UWG ausging. Auch in diesem Verfahren kam die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, der Aufforderung nicht nach, betriebswirtschaftlich aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, so dass ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. 40 Verfahren nur am Berliner Landgericht lassen erahnen, wie viele Abmahnungen die Auplexa UG aussprechen ließ.
Erneut ist die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, den mancher noch mit Caveno, Knausstr. 10, 12157 Berlin, identifiziert, Rechtsmissbrauch wegen Massenabmahnungen gemäß § 8 IV UWG bescheinigt worden. Gleich drei Fälle dieser Art verlor die Auplexa UG, für die im Prozesstermin Herr Rechtsanwalt Pattrick Böttcher von der Anwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler aufgetreten war, nach Berufungsverhandlungen am 09.09.2015 vor dem Berliner Kammergericht (Az. 5 U 69/15, 5 U 28/15 und 5 U 8/15). Damit sind nur hier vier Rechtsmissbrauchsurteile gegen Auplexa bekannt (eines wurde bereits vom Landgericht Berlin vor etwas längerer Zeit gefällt und ist rechtskräftig). Zahlreiche von der Auplexa UG Geschädigte fragen sich nun, ob neben möglichen Rückgriffsansprüchen gegenüber der Auplexa UG auch Herr Maron Chatzifrantzis persönlich haftet, sollte die Urteilsbegründung – insoweit unterbreitete das Gericht im Termin gewisse Andeutungen – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB eines Mandanten der Kanzlei Kysucan bestätigen. Kanzlei Kysucan berichtete bereits 2013 von zahlreichen Abmahnungen der Auplexa UG, die aus Gebührenerzielungsinteresse mit Hilfe der Kanzlei Böttcher, Roek und Heiseler ausgesprochen und als rechtsmissbräuchlich zurück gewiesen worden waren. Während eines Prozesses teilte die Kanzlei Böttcher, Roek und Heiseler dann noch mit, dass noch weitere Berufungsverfahren der Auplexa UG vor dem Kammergericht höchstwahrscheinlich verloren gehen würden, was bis dahin gar nicht bekannt war. Nunmehr dürften sich keine Zweifel mehr hinsichtlich rechtsmissbräuchlichen Auftretens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bei den angesprochenen Abmahnungen der Auplexa UG ergeben. Denselben mehrfach abzumahnen – und das passierte nicht bloß drei Mal -, einen Mandanten gar vier Mal in drei Monaten abzumahnen und noch dieselben Verstöße mehrmals war neben vielen anderen Indizien – so wurden nicht brauchbare Umsatzdarstellungen der Auplexa UG dem Landgericht Berlin vorgelegt – dann doch zu viel des Guten. Selten ist es vorgekommen, dass Vielfachabmahner sich so zahlreiche Schelten wegen Rechtsmissbrauchs verpassen lassen.