Der BGH hat entschieden, dass eine Klage auf Zahlung ausstehenden Anwaltshonorars aus einer Abmahnung keine Urheberrechtsstreitsache sei. Eine Sonderzuständigkeit der Urheberkammer wurde damit verneint.
Der BGH:
„Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“
Die Entscheidung ist verständlich und auch offensichtlich. Es verwundert, dass diese Sache zum BGH ging. Ebenso wichtig ist die Klärung der Frage, welches Gericht bei Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, resultierend aus einem Urheberrechtsverstoß, zuständig ist. Hier gibt es bis heute keine einheitliche Rechtsprechung. Einige Kammern begründen ihre Unzuständigkeit damit, dass sich die Zahlung der Vertragsstrafe allein aus dem Unterlassungsvertrag ergebe, andere begründen ihre Zuständigkeit mit dem Hinweis, dass die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten sei.