Big Data – Big Problem: Was müssen Unternehmen im Zeitalter des Datenschutzes beachten?

Big Data – ein Begriff der immer häufiger in den Medien auftaucht.

Was versteht man unter Big Data? Kurz und knapp gesagt versteht man unter Big Data die Verknüpfung von Daten unterschiedlicher Herkunft, um daraus Erkenntnisse ökonomischer, sozialer oder wissenschaftlicher Art zu erlangen.
Für Unternehmen stellt die Datenerhebung und -verarbeitung ein unverzichtbares Mittel dar, um Geschäftsprozesse zu optimieren und Umsätze zu steigern.
Auf der anderen Seite stehen die Rohstofflieferanten: Menschen als Datenträger. Darf an diesen Datenträgern – den Menschen – Raubbau betrieben werden? Sollte man die Daten womöglich sogar als Eigentum der Menschen ansehen?

Zweifelsohne besteht ein Widerspruch zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Menschen auf der einen Seite und dem Wirtschaftsstreben der Unternehmen auf der anderen Seite. Letzteres darf allerdings nicht zu negativ verstanden werden. Big Data führt nämlich auch zu angenehmen Komforterscheinungen, die von den Menschen gerne angenommen werden. Beispiel: Funktionierende Apps für Smartphones, online Banking, Bestellungen über Online-Versandhandel per Mausklick et cetera pp..

Es stellt sich die Frage, wie dieser Konflikt aufzulösen ist.

Datenschutz

Unser Bundesdatenschutzgesetz geht davon aus, dass eine Datenverarbeitung grundsätzlich rechtswidrig ist, es sei denn, das Gesetz oder der Datenträger Mensch erlaubt dies ausdrücklich.

Nun ist es schwierig, alle denkbaren Erlaubnistatbestände in ein Gesetz zu fassen. Es wird immer wieder neue Techniken geben, die das Gesetz vor neue Herausforderungen stellt. Der Mensch sollte daher über die Erhebung der Daten informiert werden.

Erforderlichkeit der Datenerhebung

Ist eine Datenerhebung überhaupt erforderlich? Ich denke, dass ein Verzicht auf Datenanalysen im heutigen Zeitalter in den meisten Fällen ein Rückschritt wäre, vor allen Dingen im Hinblick auf den internationalen Vergleich und die globale Wettbewerbsfähigkeit. Meines Erachtens stellt sich vielmehr die Frage, in welchem Umfang und in welcher Intensität eine Datenerhebung- und analyse erfolgen darf und muss. Hinzu stellt sich die Frage, wie sich die Datenerhebung und Auswertung legitimieren lässt.

Big Data Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz geht vom Grundsatz der Datensparsamkeit aus. Personenbezogene Daten sollen zudem nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.

Der Zweck heiligt die Mittel sozusagen, wenn diese sparsam eingesetzt werden. An dieser Maxime sollten sich die Unternehmen orientieren. Im nächsten Schritt ist den Unternehmen anzuraten, die erhobenen Daten zu anonymisieren und auch im Vorfeld transparent zu machen. Das bedeutet, dass Unternehmen die betroffenen Personen über die Datenerhebung informieren müssen. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn die Datenerhebung nur in groben Zügen beschrieben wird, wie das heutzutage noch häufig der Fall ist. Beispiel: Verwendung für interne Zwecke, Verwendung zur Datenanalyse oder Ähnliches. Die Datenschutzerklärungen sollten daher umfassend und transparent über den Zweck und die Art und Weise der Datenverarbeitung informieren.

Ausblick in die Zukunft

Wir warten noch immer auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medienrecht Gulden, LL.M.: „Ich gehe derzeit davon aus, dass die neue Datenschutzverordnung aufgrund wirtschaftlicher Interessen liberaler ausgestaltet werden wird, als dies derzeit das deutsche Bundesdatenschutzgesetz vorsieht. Bis dahin sollten sich die Unternehmen jedoch darauf besinnen, die Erhebung der Daten sparsam und transparent zu gestalten.“

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins