Bilderklau bei Facebook – Schutz auch für Frauen von Sexualstraftätern

Bilder eines nicht öffentlichen Facebook-Accounts dürfen nur mit Zustimmung des Abgebildeten verwendet werden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Abgebildeten um die Ehefrau eines verurteilten Sexualstraftäters handelt, Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2012 (Az. 158 C 28716/11). bilderklau facebook

Ein Journalist hatte sich am nicht öffentlichen Facebook-Account der Ehefrau bedient und Zeitungsartikel mit den Bildern der Frau versehen. Das wollte sich die Frau nicht gefallen lassen und klagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Erstattung der Anwaltskosten, da ihrerseits keine Einwilligung in die Verwendung der Bilder vorgelegen habe und sie auch keine relative Person der Zeitgeschichte sei. In dem Fall wäre die Verwendung der Bilder auch ohne Einwilligung zulässig gewesen.

Das AG München sah dies ebenso und sprach der Frau des Sexualstraftäters den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu als auch eine Geldentschädigung in Höhe von 1.200 Euro.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins