Bilderklau – Ermittlung der Lizenzgebühr ist nicht Sache des Gerichts

Letzte Woche vertraten wir einen Berufsfotografen vor dem Landgericht Frankenthal. Bilderklau war das Thema, der Sachverhalt recht unstreitig. Die Meinungen gingen jedoch hinsichtlich der Höhe der Lizenzforderungen und möglichen Schadensersatzforderungen auseinander. In dem konkreten Fall des Bilderdiebstahls wurde von der Beklagten moniert, dass die MFM-Tabelle nicht anwendbar sei, da die anhand der MFM-Tabelle errechneten Summen zu hoch seien. Dieses Argument überzeugte das Gericht freilich nicht. Auch wurde die Beklagte darüber aufgeklärt, dass die MFM-Tabelle zwar kein Gesetz sei, aber durchaus von Berufsfotografen als Orientierungshilfe zur Ermittlung der Lizenzgebühren und Schadensersatzforderungen herangezogen werden könne. Vorrangig seien jedoch selbstverständlich die eigenen Honorare des Berufsfotografen zur Ermittlung des Schadens zu prüfen. Über die Höhe der Lizenzgebühr könne das Gericht nicht befinden. Das sei Sache der Parteien. Sofern der Fotograf die Forderungen plausibel und transparent darlegen könne, spreche nichts  gegen die Höhe der Forderung. Jedenfalls könne der Verletzer nicht pauschal bestreiten, dass die Forderung zu hoch sei.Fotoklau

Berufsfotografen sollten sich im Falle eines Bilderklaus nicht von der Höhe der ihnen zustehenden Summen erschrecken lassen und die vollen Summen fordern. Wird ein Bildrechtsverstoß erst Jahre später erkannt kann dies zu einer enormen Erhöhung der Lizenzgebühren führen, da es Zuschläge auf die Lizenzen für den Ablauf zeitlicher Intervalle gibt.

Berufsfotografen müssen sich auf die Diskussion der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle jedoch nicht einlassen und sollten jeden Auftrag mit ihren eigenen Vertragsbedingungen unterlegen. Dort sollte auch geregelt sein, was der Verletzer im Falle einer lizenzwidrigen Nutzung des Bildes zu zahlen hat (bspw. Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des Grundhonorars ect.).

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

Ein Kommentar

  1. In Bildagenturen wird die Berechnung der Nutzungsrechte für die Festlegung der Vergütungshöhe genutzt. Ansonsten werden in den meisten Bereichen der Auftragsfotografie nur noch selten Nutzungsrechte gezahlt. Mit der Zahlung des Honorares sind oft alle Ansprüche abgegolten. Gerade die journalistisch arbeitenden Fotografen leiden darunter und so versuchen verschiedene Fotografenverbände, Tarifverträge zumindest für die journalstisch arbeitenden Fotografen durchzusetzen. Auch wenn ein Auftraggeber die Bezahlung von Nutzungsrechten ablehnt, sollte ein Fotograf immer versuchen, dem Kunden zumindest nur ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen und die Nutzungsdauer und den Umfang der Nutzung der Bilder zeitlich, inhaltlich und räumlich zu begrenzen. Dadurch kann er das Foto selber zweitverwerten und hat bei einer umfangreicheren Nutzung des Bildes durch den Auftraggeber erneute Ansprüche.

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