Wie bei allen Waren und Dienstleistungen ändern sich auch die Honorare auf dem Bildermarkt. Diese Entwicklung beobachtet auch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) alljährlich und aktualisiert das entsprechende Handbuch zu den Bildhonoraren. Die Bildhonorare, die von der MFM angeführt werden, sind für niemanden verbindlich und werden doch in vielen gerichtlichen Verfahren als Orientierungshilfe herangezogen, wenn es um Bildrechtsverstöße geht.
Die MFM-Tabelle gibt eine Übersicht über die marktüblichen Konditionen, die der Bildermarkt u.a. bietet:
Welche Vergütung fällt für die Einzelnutzung von Bildern an?
Kann ich als Fotograf Pauschalvergütungen für meine Bilder ansetzen?
Was kosten PR-Fotos?
Was wird für Auftragsproduktionen fällig?
Die MFM-Tabelle gibt eine monetäre Richtung vor, an der sich insbesondere Berufsfotografen orientieren können. Aber nochmals: Die MFM-Tabelle ist kein Gesetz und nicht verbindlich. Berufsfotografen können jederzeit von dieser Orientierungshilfe abweichen und ihre eigenen Honorare am Markt ansetzen. Kommt es zu einer Verletzung der Urheberrechte dann kann der Berufsfotograf auch wesentlich höhere Beträge für eine Nachlizenzierung fordern, wenn er nachweisen kann, dass seine Kunden bereit sind, höhere Honorare zu zahlen. Berufsfotografen sind gut beraten, ihre eigenen Honorare zu verlangen und diese auch transparent zu machen. Zudem sollten Berufsfotografen in Ihren Verträgen regeln, was im Falle einer lizenzwidrigen Bildnutzung geschieht. Eine exakte Vertragsstrafenregelung ist ebenso zu empfehlen wie auch die Festlegung eines pauschalen Schadensersatzes. Kommt es dann zu einem Verstoß muss der Verletzer im Zweifel das zahlen, was vertraglich vereinbart wurde.
AG Köln lehnt Anwendung von „Bildhonorare“ der MFM wegen Gesetzesänderung bei Laienefotos ab (125 C 379/13). 20 € reichen für Laienfotos.