billig? aber bitte dauerhaft!

Der vorzeitige Abbruch einer Rabattmarkenaktion ist eine Irreführung des Kunden – so der Tenor des OLG Köln.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012 (Az. 6 U 27/12) entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. Kläger war ein Verbraucherverband, Beklagte eine Einzelhandelskette.recht_05

Die Einzelhandelskette hatte im Jahr 2011 eine Rabattmarkenaktion in Kooperation mit der Firma Zwilling durchgeführt. Kunden der Einzelhandelskette erhielten bei ihren Einkäufen Rabattmarken, die in ein Rabattheft geklebt werden konnten. Bei Vorlage eines vollen Rabattheftes hatte der Kunde die Möglichkeit, bestimmte Messer der Firma Zwilling zu einem deutlich reduzierten Preis zu erwerben. Die Rabattaktion wurde bereits zwei Monate vor dem in den Teilnahmebedingungen angekündigten Termin beendet. Grund für die vorzeitige Beendigung war der große Erfolg der Aktion, welcher die Kapazitäten des Messerherstellers erschöpft hatte. Einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs der Aktion bei Erschöpfung der Ressourcen enthielten die Teilnahmebedingungen nicht.     

Das OLG kam in der Berufungsbegründung zu dem Ergebnis, dass der vorzeitige Abbruch der Aktion zu einer Irreführung der Verbraucher geführt habe. Zwar sei die Aktion nur auf Grund des Kapazitätsengpasses nicht fortgeführt worden, der Kunde vertraue jedoch darauf, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligten Waren eindecke, dass auch zu Ende des Aktionszeitraums noch von den Angeboten Gebrauch gemacht werden kann. Sind die verbilligten Waren tatsächlich aber nicht mehr vorrätig, liege in der einschränkungslosen Angabe des Endzeitpunkts der Rabattaktion eine Irreführung des Verbrauchers. Da die Einzelhandelskette in der Vergangenheit ähnlich erfolgreiche Rabattaktionen veranstaltet hatte, war der große Erfolg nach Ansicht des Gerichts auch nicht unvorhersehbar.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da es zu der Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Fazit:

Händler sollten sich bis zur Klärung der Anforderungen an eine Rabattaktion vergewissern, ob sie die potentielle Nachfrage stillen können, da sie ansonsten Gefahr laufen, von Konkurrenten oder Verbraucherzentralen angegriffen zu werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins