Boerse.bz – zur Ländersperre bei illegalem Filesharing-Portal

User aus Deutschland, Österreich und Großbritannien sind seit einigen Tagen für das Filesharing-Portal Boerse.bz gesperrt. Offizielle Begründung der Administration:

„Leider haben es Rechtsverwerter geschafft, sich eine prima Lobby im deutschen Raum aufzubauen. Der Druck der Industrie in den deutschsprachigen Ländern wird einfach zu groß.“

In den einschlägigen Communities sind bereits zahlreiche Tipps im Umlauf, wie man die Ländersperre einfach umgehen kann, um weiterhin uneingeschränkt das Portal zu nutzen. Doch Vorsicht! Das Portal ist unserer Ansicht nach höchst illegal.

boerse.bz illegal

Vorsicht! Verstoß gegen das Urhebergesetz – das Portal ist höchst illegal

Seit der Schließung von kino.to boomt Boerse.bz. Von aktuellen Kinofilmen und Fernsehserien über Zeitungen, Zeitschriften, Computerspielen bis hin zu eigentlich kostenpflichtigen Programmen ist auf dem Portal alles zugänglich. Mitunter dauerte es nur wenige Tage, bis die aktuellen Bestseller und Blockbuster über Boerse.bz zum Download bereitstehen. Der Großteil der Downloads ist eine unrechtmäßig erstellte Kopie urheberrechtlich geschützter Inhalte, da die erforderlichen Rechte nicht vorliegen. Das ist eigentlich offensichtlich und sollte jedem Nutzer klar sein. Sowohl als Angebot wie als Download verstößt dies eindeutig gegen das Urhebergesetz.

Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen – Finger weg von Boerse.bz!

Durch den „Druck der Lobby“ werden hoffentlich zahlreiche User davon abgehalten, weiterhin das höchst fragwürdige Portal zu nutzen. Wer Daten aus dem Filesharing-Portal Boerse.bz bezieht, riskiert eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz – und das kann teuer werden. Wir raten daher eindeutig: Finger weg von Boerse.bz!

RAe Stoll, Gulden

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

6 Kommentare

  1. Nach dieser Auffassung wäre ja Mord ok, weil im Gesetz nicht wörtlich steht, dass es verboten ist, jemanden mit der Heckenschere zu appetitlichen Gulaschwürfelchen zu zerschneiden.

  2. „Das ergibt sich aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 16, 53 UrhG“

    Das ergibt sich daraus nicht!!! Download ist nicht strafbar oder abmahnfähig!!!

    Gruß

    J. K.

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