Im Ausgangsfall wurde ein Firmeninhaber von einem ehemaligen Geschäftspartner im Internet auf einem Bewertungsportal mit folgendem Eintrag bedacht:
„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.
Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“
Das gefiel dem Firmeninhaber nicht und er verklagte den Verfasser des Beitrages auf Unterlassung.
Die Instanzgerichte gaben dem Firmeninhaber Recht. Der Verfasser der Bewertung wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog bis vor das BVerfG.
Dieses nahm die Beschwerde an. Begründung: Die unteren Gerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt bzw. seien ihr nicht gerecht geworden.
Die Äußerung des Verfassers sei zulässig, weil
- es sich um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt
- keine schwere Beeinträchtigung des Klägers vorliege
- keine Ausnahme vorgetragen sei, die das öffentliche Informationsinteresse entfallen liese
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf Internetportale und Bewerter?
Keine!
Das BVerfG hat lediglich festgestellt, dass vorliegend das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit nicht hinreichend von den Instanzgerichten beachtet wurde. Nicht mehr und nicht weniger. Das BVerfG stellt auch klar, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen könnte.
Fakt ist, dass die Bewertungsportale auch künftig in der Pflicht stehen und haften, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass unwahre Tatsachen oder Schmähkritiken verbreitet werden. Auf der anderen Seite müssen sich die Äußerer darüber im Klaren sein, dass sie nur dann vom Grundgesetz geschützt werden, wenn sie Dinge aussprechen, die der Wahrheit entsprechen und die zur Meinungsbildung beitragen. Zuletzt müssen sich die, die bewertet werden, auch künftig eine gesunde Kritik gefallen lassen.