In der Regel forderten die Gerichte vom Anschlussinhaber, dass er entweder den tatsächlichen Täter benennt oder eindeutige Nachweise dafür erbringt, dass er nicht als Täter in Betracht kommen kann. Wenn der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss mit mehreren Hausgenossen teilte, bestand grundsätzlich die Möglichkeit, dass einer der anderen Hausgenossen der Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war. Diese Möglichkeit genügte jedoch in der Vergangenheit nicht, damit sich der abgemahnte Anschlussinhaber ausreichend entlasten konnte. Hier ist in den jüngsten Monaten langsam ein Wandel in der Rechtsprechung zu beobachten.
Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing Abmahnungen in Mehrpersonenhaushalten – AG Bielefeld
Jüngst hat das AG Bielefeld entschieden, dass der Anschlussinhaber in den Mehrpersonenhaushalt-Konstellationen seiner sekundären Darlegungslast genüge, wenn er seine Täterschaft bestreite und darlege, dass seine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Allein daraus ergebe sich bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft.
Detaillierter Ausführung zu diesem Urteil finden Sie hier.
Fazit
Ein weiteres Gericht ist in der Realität angekommen. Es wird für die abmahnenden Kanzleien nicht leichter, ihre offenen Forderungen klageweise durchzusetzen. Die Verteidigungsmöglichkeiten von abgemahnten Anschlussinhaber verbessert sich zunehmend.