Kurz und knapp:
- Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt
- Wer einen Zeitungsartikel im Internet veröffentlicht oder auf Facebook postet, benötigt die Einwilligung des Rechteinhabers
Unser Video zum Thema:
Einwilligung zur Online-Veröffentlichung eines Artikels
Wer einen Zeitungsartikel abfotografiert oder Screenshots anfertigt und diese im Internet veröffentlicht oder auf Facebook posten möchte, benötigt grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Rechteinhaber ist in der Regel der Verlag, der die Zeitung herausgibt.
Auch Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, insbesondere auch die Schlagzeilen.
Reine Quellenangabe reicht nicht aus
Es genügt auch nicht, dass man die Quelle des Artikels angibt. Man benötigt die Einwilligung des Rechteinhabers, wenn man den Artikel 1:1 abfotografiert und veröffentlicht. Hierbei gilt in der Regel auch nicht die Ausnahme des Zitatrechts nach § 51 UrhG.
Achtung Bilder
Wenn in dem Artikel auch noch ein oder mehrere Bilder enthalten sind, kann man auch noch von dem Fotografen abgemahnt werden, wenn diese auf dem abfotografierten und hochgeladenen Zeitungsausschnitt zu sehen sind.
Es existiert keine automatische Nutzungsberechtigung, nur weil man Thema der Berichterstattung ist.
Objekt der Berichterstattung
Auch wenn man selbst bzw. der eigene Verein oder die eigene Firma Objekt der Berichterstattung ist, ändert dies nichts daran, dass man zur Veröffentlichung des kopierten Artikels im Internet oder in den Social Medias wie Facebook die Einwilligung der Rechteinhaber benötigt. Es existiert keine automatische Nutzungsberechtigung, nur weil man Thema der Berichterstattung ist. Daher Vorsicht, wenn man auf der Homepage ungefragt die Presseberichterstattung 1:1 übernimmt.
Veröffentlichung im Intranet
Erlaubt ist es, im Firmen-Intranet solche Presseberichte über die eigene Firma zu veröffentlichen, solange keine Volltextsuche vorhanden ist.
Meist ist es bei den kleineren Vereinen aber auch so, dass die Artikel und Bilder durch den Verein selbst erstellt werden und dann zur Veröffentlichung an die Zeitung gegeben werden.
Sehr geehrter Herr Röttger,
ich habe ein paar Fragen bezüglich des Schutzes von Presseerzeugnissen. Im Urheberrechtsgesetz §87g Abs. 2 steht geschrieben, dass das Schutzrecht nach einem Jahr erlischt. Nun ist mir nicht ganz klar, was das bedeutet, denn auch im Internet findet man keine passenden Antworten dazu. Und zwar stellt sich mir die Frage, was nach Ablauf des einen Jahres mit den Erzeugnissen passiert/passieren darf.
Darf man sie privat und gewerblich in jeder Art und Form nutzen?
Darf man sie z.B.ganz oder Teile davon auf seiner eigenen Webseite (egal ob privat oder gewerblich) veröffentlichen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
I believe that avoiding processed foods is the first step so that you can lose weight. They may taste great, but prepared foods currently have very little vitamins and minerals, making you take more only to have enough vigor to get with the day. Should you be constantly feeding on these foods, switching to cereals and other complex carbohydrates will aid you to have more power while eating less. Interesting blog post.
Vielen Dank für diesen wichtigen Beitrag. Er wird hier gerade lebhaft diskutiert: https://www.facebook.com/helmut.burlager
Sehr geehrter Herr Röttger,
ich habe eine Frage zur Veröffentlichung im Intranet. Wie sind da genau die Regeln? Man darf Presseberichte über das eigene Unternehmen zusammen mit Fotos unbegrenzt lange im Intranet einstellen ohne Genehmigung? Und was bedeutet Volltextsuche?
Vielen Dank.
Hallo in die Runde,
gibt es hierzu schon eine Antwort?
Viele Grüße
Hallo,
Und wie sieht es aus, wenn ein freier Journalist einen seiner Artikel aus einer Tageszeitung veröffentlicht?
Wie ist das denn mit Links zu Zeitungsartikeln (wie z.B. SPIEGEL-online)?