Das merkt doch kein Anwalt…

bilderklauNicht jeder Anwalt hat den Blick fürs Detail. Dies ist aber gerade im Urheberrecht notwendig, insbesondere wenn die Frage im Raum steht, ob ein „geklautes“ Bild dasselbe ist, wie das des abmahnenden Urhebers. Im vorliegenden Fall hat der Gegner ein Bild unseres Mandanten auf seiner eigenen Homepage zu werblichen Zwecken verwendet. Bei dem streitgegenständlichen Bild handelte es sich um einen Ausschnitt des Ursprungsbildes, welches noch durch die Anwendung diverser Filter verändert worden ist. Zunächst wollte der Kollege uns weismachen, dass es sich um ein komplett anderes Bild handeln würde.

Bilderklau – illegale Verwendung auch bei bearbeitetem Bild

Nachdem wir ausführlich dargelegt haben, dass das identische Motiv, der Schattenwurf, etc. eindeutig belegt, dass es lediglich ein bearbeiteter Ausschnitt ist, gab die Gegenseite zu, dass die Vorlage wohl doch von unserem Mandanten stammt.

Im nächsten Schritt kam der Kollege auf die glorreiche Idee, dass aufgrund der vorgenommenen Bearbeitungen – das Ursprungsbild war noch eindeutig zu erkennen – der Urheberrechtsschutz entfallen sei. Bereits die großzügige Beschneidung würde für ein solches rechtliches Ergebnis sprechen. Außerdem habe er es bei der ersten Gegenüberstellung selbst noch nicht einmal bemerkt…

Der Mythos, dass durch die Bearbeitung eines Bildes automatisch keine Einwilligung des Urhebers des Ausgangsbildes mehr für die Veröffentlichung notwendig ist, scheint nicht nur beim Rechtslaien verbreitet zu sein.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

9 Kommentare

  1. Was ist dann mit den Bildern, die in Foren oder Blogs in einen Avatar eingebunden werden?

    Das mit dem „Screenshot“, das im Video erwähnt wurde, ist eher zweifelhaft, weil Manipulationen sind schon von vornherein gegeben, besser wäre es, die genaue URL der Website zu dokumentieren!

  2. P.S.: Wenn der Urheber die Bilder schon im Internet veröffentlicht hat, dann hat der Urheber doch grob fahrlässig gehandelt, oder?! Weil das Internet (der Computer) ist darauf ausgelegt alles zu duplizieren!

  3. Das macht keinen Unterschied. Wenn keine Genehmigung vorliegt, dürfen die Bilder dort auch nicht verwendet werden.

    Der Screenshot muss so angefertigt werden, dass die URL darauf zu erkennen ist. Selbstverständlich kann ein Screenshot auch manipuliert werden, dass muss der Gegner dann aber nachweisen.

  4. Z.B.: Wenn man bei „Google-Images“ den Suchbegriff „ALF“ eingibt, dann liefert es jede Menge an Bildern von „ALF“. Die Frage ist jetzt: An welchen Urheber wendet man sich da, weil der normale Nutzer ist damit schon überfordert? Und es macht irgendwie keinen Sinn nach der Genehmigung zu fragen, weil es dem Nutzer es schon sehr umständlich und schwer gemacht wird den Urheber ausfindig zu machen (e-mail-adresse u.s.w.)!
    Und wenn man den Urheber doch noch ausfindig gemacht hat, dann kommt selten was zurück oder es kommt gar nichts.

  5. Nein, nur weil etwas im Internet veröffentlicht ist, bedeutet das noch lange nicht, dass man sich daran frei bedienen darf. Wenn ein Obstgeschäft seine Auslagen auch draußen anbietet, darf ja auch nicht jeder frei zugreifen. Das Internet bietet die Möglichkeit etwas zu duplizieren, das ist aber kein Argument dafür, es ungefragt zu tun.

  6. Nun ja, das mit dem Obstgeschäft ist ein schlechter Vergleich!
    Da geht es um täglichen Lebensmittelbedarf und zwischenmenschliche Beziehungen.
    Beim Internet geht es beinah um einen (halb)automatisierten Ablauf, und dazwischen steht nur eine Maschine und es kommt ja nichts weg!

    Es geht ja nur um ein Avatarbild und es hat nichts mit gewerblichrer Nutzung zu tun!

  7. P.S.: Was das Freibedienen betrifft, hat z.B. Facebook und Google+ bereits in den AGB-Klauseln festgemacht, z.B. das Bild der Nutzer taucht bei der Werbung einer Pizeria auf! Komisch nur dass das die Bilder der Nutzer von Unternehmen für die gewerbliche Nutzung genutzt werden können, aber wenn der Nutzer das umgekehrt macht (auch noch ohne gewerbliche Nutzung), dann geht es auf einmal nicht, oder wie?!

  8. P.S.: Was das Freibedienen betrifft, hat z.B. Facebook und Google+ bereits in den AGB-Klauseln festgemacht, z.B. das Bild der Nutzer taucht bei der Werbung einer Pizzeria auf! Komisch nur dass das die Bilder der Nutzer von Unternehmen für die gewerbliche Nutzung genutzt werden können, aber wenn der Nutzer das umgekehrt macht (auch noch ohne gewerbliche Nutzung), dann geht es auf einmal nicht, oder wie?!

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