Unsere Mandantin befand sich mit dem Reiseveranstalter Costa auf einer Urlaubsreise in der Karibik – auf einem Kreuzfahrtschiff.
In der Karibik erhielt sie per SMS von ihrem Mobilfunkanbieter O2 (Telefónica Germany GmbH & Co. OHG) die Information, sie könne für 1,99 Euro pro Tag 6 MB Datenroaming durchführen. Falls dies gewünscht sei, solle sie einfach das Wort „world“ zurücksenden, dann würde eine entsprechende Aktivierung stattfinden. Dies hat sie zweimal genutzt. Auf der Transatlantikfahrt hatte sie weiterhin Internetzugang und diesen auch gelegentlich genutzt, um Emails abzurufen oder Kontakt per Whats App zu ihrer Familie zu halten. Noch auf der Reise erhielt sie dann einen Anruf von einer Mitarbeiterin von O2, sie hätte nunmehr über das Schiff Datenroaming im Wert von rund 4.650 € genutzt. Dieser Betrag wurde ihr auch vollständig in Rechnung gestellt. Eine Registrierung über das Schiff oder anders lautende Informationen, dass Sie mehr als 1,99 € am Tag zahlen müsste, erhielt sie nicht.
Unsere Mandantin wurde zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt, dass Kosten in dieser Höhe für die Datennutzung anfallen würden.
Dadurch liegt bereits ein Verstoß gegen die EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (EU 531/2012) vor. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung sind Provider dazu verpflichtet, ihre Kunden über die Entgelte, die bei der Nutzung von Datenroamingdiensten anfallen, auch vorab zu informieren. Gemäß Art. 15 Abs. 6 gilt diese Aufklärungspflicht auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der europäischen Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
Weiterhin liegt ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB aus dem geschlossenen Mobilfunkvertrag zwischen dem Provider und unserer Mandantin vor. Bereits der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden (Az. III ZR 190/11) dass in solchen Fällen eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten vorliegt.
Die Provider haben Hinweis- und Aufklärungspflichten. zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird. Dies trifft auch und gerade auf den TK-Sektor zu, (vgl. z.B. BGHZ 64, 46, 49; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 77; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rdnr. 30).
Auch die Instanzengerichte folgen dieser Auffassung regelmäßig (vgl. LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011 – 2 O 9/11; AG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012 – 91 C 1526/12; AG Düsseldorf: Urteil vom 01.10.2014 – 24 C 3609/14; AG Bonn, Urteil vom 21.11.2014 – 104 C 432/13).
Diesen Aufklärungspflichten ist O 2 in unserem Fall nicht hinreichend nachgekommen.
Unserer Mandantin wurde lediglich mitgeteilt, dass sie für 1,99 € am Tag das Internet mit 6 MB nutzen kann, wenn sie das World Data Pack aktiviert.
Eine darüber hinausgehende Darlegung der Kosten ist nicht erfolgt, sodass unsere Mandantin nicht von einer höheren Kostenbelastung ausgehen durfte und durch die Mitteilung der niedrigen Preisangaben eine rechtswidrige Irreführung erfolgte.
Wir haben 0 2 59,50 Euro angeboten, der Betrag, der O 2 als Kostenairbag zugestanden hätte. So sieht es die Verordnung. Nun hat O 2 die Forderung komplett zurückgezogen – aus Kulanz wie es heisst.
Eine Kulanz, die keine ist – mit Ausnahme des Verzichts auf die 50 Euro.