Dem Sklaven darf doch fristlos gekündigt werden, aber bitte vorher Rücksprache halten!

sklaveArbeitgeber können aufatmen. Sie können gegen Beleidigungen, die über Soziale Netzwerke verbreitet werden, auch mit fristlosen Kündigungen vorgehen, wenn sie die Spielregeln einhalten.

In unserem Artikel „Leibeigner, Menschenschinder & Ausbeuter – Kündigung nicht erlaubt!“ berichteten wir über einen Fall, der vor dem Bochumer Amtsgericht verhandelt worden ist. Ein Auszubildender hatte seinen Chef, ohne diesen namentlich zu nennen, auf seinem Facebook-Profil unter anderem als Menschenschinder und Ausbeuter tituliert. Daraufhin kündigte dieser ihm fristlos. Das Arbeitsgericht Bochum (Urt. v. 29.03.2012 – Az. 3 Ca 1283/11)hatte die fristlose Kündigung als rechtswidrig erklärt. Die Begründung lag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor.

Der Arbeitgeber sah in den Eintrag seines Auszubildenden – „menschenschinder & ausbeuter, Leibeigener o Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn —20 % erledigen“ – eine Verleumdung oder üble Nachrede.

Dem folgte das Arbeitsgericht zu Recht nicht, sondern nahm den Tatbestand einer Beleidigung an. „Diese Äußerungen haben gegenüber dem Beklagten als Ausbildenden ohne Zweifel beleidigenden Charakter.“ Weiter führt das Gericht aus, „eine grobe Beleidigung des Ausbildenden kann grundsätzlich geeignet sein, eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen.“

Warum wurde dann die fristlose Kündigung als rechtswidrig erklärt? Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber gegen den Azubi zunächst eine Abmahnung aussprechen oder ein Kritikgespräch führen müssen.

„Für die Kündigung gegenüber Auszubildenden sind im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung aber die besondere Rechtsnatur des Berufsausbildungsverhältnisses und die zurückgelegte Ausbildungszeit zu beachten. Daher kann nicht von den gleichen Maßstäben ausgegangen werden, die bei Arbeitsverhältnissen erwachsener Arbeitnehmer angelegt werden. Insbesondere deswegen, weil ein Berufsausbildungsverhältnis neben dem Ausbildungszweck immer auch einen Erziehungszweck verfolgt. Bei Auszubildenden handelt es sich nicht selten um Jugendliche, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Eine fristlose Kündigung kann immer nur das letzte Mittel zur Beendigung eines unrettbaren Berufsausbildungsverhältnisses sein. Dem Ausbildenden obliegt zunächst die Pflicht, zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Erziehungsmittel auszuschöpfen.“

Eine Kündigung käme nur dann in Betracht, wenn kein milderes Mittel vorhanden sei.

Der Fall zeigt, dass immer eine Abwägung des Einzelfalls vorgenommen werden muss. Hätte es sich um einen Arbeitnehmer gehandelt oder wäre der Name des Arbeitgebers direkt genannt worden, hätte das Verfahren auch zu Gunsten des Arbeitgebers ausgehen können.


Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.

Ein Kommentar

  1. Was mich wundert, ist das der Arbeitgeber überhaupt auf das Thema angesprungen ist. Meist sind es die getroffenen Hunde die jaulen. Mit etwas Souveränität hätte man sich den Auszublidenden mal zusammen mit dem Betriebsrat ins Büro gehohlt und ihn seine Vorwürfe konkretisieren lassen. Wenn dann wie im Normalfall zu vermuten nur heiße Luft gekommen wäre, braucht man nur zu lüften und dem Kerlchen klar machen, dass er entweder demnächst begründet kritisieren oder die Klappe halten soll. Der Schreck alleine hätte das Problem für immer und ewig gelöst.

    Unabhängig vom gegeben Fall scheint es in vielen Betrieben an Methoden zur Konfliktbereinigung zu fehlen. Das kostet viel Geld und Kraft und demotiviert noch mehr. Jetzt ist das Knäblein nämlich ein Held und fühlt sich auch so.

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