Der BGH macht es möglich, „olle Kamellen“ können abgemahnt werden – steigen damit die Abmahnzahlen wieder rapide?

Die Abmahnzahlen sind in den letzten Monaten spürbar gesunken. Dies kann sich nun blitzartig ändern.

 Filesharing gewerbliches AusmaßSehr überraschend hat der BGH (Az. I ZB 80/11) entschieden, dass der Anspruch auf Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG keine Rechtsverletzung des Abgemahnten im gewerblichen Ausmaß voraussetzt. Nach Ansicht des BGHs stünden den Rechteinhabern Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer zu, sondern gegen jeden Verletzer. Eine andere Auslegung würde die Rechteinhaber faktisch schutzlos stellen, wenn keine Verletzung im gewerblichen Ausmaß vorläge. Die Internet-Provider müssten den Rechteinhabern über Namen und Anschrift eines Nutzers Auskunft erteilen, wenn über dessen IP-Adresse illegal urheberrechtlich geschützte Dateien ins Netz eingestellt wurden, egal ob es sich um eine aktuelle Datei oder um ein alte Datei handelt, die sich beispielsweise nicht mehr in der relevanten Verwertungsphase befindet. Mit diesem Urteil wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Lied des Musikers Xavier Naidoo. Im September 2011 waren in einer Online-Tauschbörse Titel aus seinem Album „Alles kann besser werden“ zum Herunterladen angeboten worden. Die Anbieter verwendeten sogenannte dynamische IP-Adressen – nur den Providern, die diese Adressen zuweisen, ist bekannt, wer sich hinter den wechselnden IP-Adressen verbirgt. Das Unternehmen, das Naidoos Musik vertreibt, wollte den Anschlussanwender ermitteln und rief das Landgericht Köln an, um die Telekom nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Erteilen einer Auskunft zu verpflichten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgerichts Köln wiesen das Begehen ab. Nach Ansicht der Kölner Richter fehlte es an einem gewerblichen Ausmaß nach § 101 Abs. 2 UrhG.

Die Karlsruher Richter hoben diese Urteile in letzter Instanz auf und verpflichteten den Provider zur Erteilung der Auskunft über die mutmaßlichen Filesharer. Sie gaben dem Auskunftsanspruch mit der Begründung statt, dem Urheber stünden gegen jeden Verletzter Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu – dabei sei das gewerbliche Ausmaß unerheblich. Denn das „gewerbliche Ausmaß“ aus der Vorschrift beziehe sich nur auf den Begriff des „Erbringens von Dienstleistungen“, nicht jedoch auf das Wort „Rechtsverletzungen“, so der BGH weiter. Den Auskunftsanspruch derart zu beschränken würde „dem Ziel des Gesetzes wiedersprechen, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen“ und den Rechteinhaber schutzlos stellen, weil er nicht gegen den Verletzer vorgehen könne, hieß es zur Begründung.

Die Landgerichte Köln und Bielefeld hatten bereits in der Vergangenheit zu diesem Thema unterschiedliche Auffassungen. Während das LG Köln eine doppelte Gewerbsmäßigkeit forderte und den § 101 Abs. 1 UrhG in die Prüfung des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG mit einbezogen hat, hat das LG Bielefeld den § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG autonom betrachtet und wie der BGH die einfache Gewerbsmäßigkeit für ausreichend betrachtet.

Der Gesetzgeber und ein Großteil der politischen Parteien haben in der jüngsten Vergangenheit immer wieder betont, dass sie dem Abmahnwahn in der aktuellen Form einen Riegel vorschieben wollen. Hier sind sie nun gefordert, den Auskunftsanspruch nach §101 Abs. 1 und 2 UrhG genauer zu definieren, so dass kein Interpretationsspielraum mehr möglich ist.

Faktisch bedeutet die Entscheidung des BGH, dass wieder ein Vielfaches an Werken zur Verfügung steht, die fleißig abgemahnt werden können, da die Provider Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen müssen, über dessen Anschluss die streitgegenständlichen Dateien angeboten worden sein sollen, obwohl sich diese schon lange nicht mehr in der relevanten Verkaufsphase befinden.

Wir müssen uns nicht wundern, wenn bald die alten Gassenhauer wieder in den Abmahnungen auftauchen.

Von Tobias Röttger

Blogger, YouTuber, Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger | rechtsanwälte. Meine Steckenpferde sind das Geistige Eigentum, Social Media, Persönlichkeitsrechte, Internet und Musik.