Nach der Änderung des 97 Urheberrechtsgesetzes tun sich viele Fragen auf. Unter anderem auch, ob die Neuregelung des – § 97 a Abmahnung – auch auf Altfälle anwendbar ist. Gemeint sind die Abmahnungen, die vor dem 9.10.2013 ausgesprochen wurden und noch nicht abgeschlossen sind. Mangels fehlender Kodifikation bis dahin sehen wir hier keinen Grund, den neuen § 97 a UrhG nicht auf die Altfälle anzuwenden, auch wenn dies die Abmahnkanzleien, wie z.B. Waldorf Frommer, derzeit noch anders sehen wollen.
Eine kleine Ausführung zur Thematik findet sich auf der www.die-abmahnung.info.
in Hamburg wohl, ja, AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009 – 36a C 149/09