Der Sexfilm des Vertrauenslehrers verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereichs der Schülerinnen! BGH, 5 StR 198/16 – passt!

 

Der BGH hat den Schutzbereich des § 201 a Absatz 1 Nr.1 StGB konkretisiert und entschieden, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen vorliegt, wenn

„sich der Angeklagte
beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs
aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach
ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 15/1891 S. 7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen
der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der
Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich.“

BGH, 5 StR 198/16

Ausgangsfall:

Ende 2012/2013 wandten sich zwei Schülerinnen mit persönlichen Problemen an ihren Vertrauenslehrer. Zwischen den 15 bzw. 16-jährigen Schülerinnen und dem Lehrer kam es zu einvernehmlich sexuellen Handlungen in der Wohnung des Lehrers. Die Schülerinnnen wussten allerdings nicht, dass sie dabei von dem Lehrer auch gefilmt wurden.

Das Landgericht Bremen hatte laut BGH den Angeklagten wegen

„Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen,
davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt.“ BGH 5 StR 198/16

Was ist das Besondere an diesem Fall?

Der § 201 a StGB soll auch das besonders gemeine, weil heimliche Vorgehen des Täters bestrafen, der die Ahnungslosigkeit der Opfer ausnutzt, indem er seine Opfer in Räumlichkeiten filmt oder ablichtet, die gegen Einblicke von außen geschützt sind. Die Opfer rechnen eben nicht damit, dass man sie dort sieht. Klassischerweise wird die Vorschrift des § 201 a StGB in der Praxis dann eben relevant, wenn die Opfer quasi von außen nach innen gefilmt werden. Der Täter befindet sich außerhalb der geschützten Raumes, in dem sich das Opfer befindet. Hier befanden sich Täter und Opfer jedoch in einem Raum. Der BGH stellte nun klar, dass dies keinen Unterschied mache, da der höchstpersönliche Bereich der Opfer ja dennoch verletzt sei, wenn diese nicht mitbekommen, dass sie gefilmt werden.

weitere Infos:

Werden Aufnahmen von Personen, seien es bekannte Persönlichkeiten oder „Normal-Bürger“, ohne deren Einverständnis im höchstpersönlichen Lebensbereich aufgenommen, werden die Persönlichkeitsrechte der Person verletzt.

Den Betroffenen stehen sodann eine Reihe von privatrechtlichen Ansprüchen, wie Unterlassen, Vernichtung oder Schadensersatz, zu.

Lange bestand aber in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeitslücke, welche mit der Einführung des § 201 a StGB im Jahr 2004 geschlossen wurde.

Bis dahin war über § 201 StGB zwar das gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme oder der Zugänglichmachung an Dritte geschützt sowie über § 33 KUG das Verbreiten oder in anderer Weise öffentliche Zugänglichmachen von Bildnissen unzulässig. Das Herstellen von Aufnahmen ohne die Einwilligung der abgebildeten Person war jedoch nicht ohne weiteres strafbar.

Diese Lücke wird über den § 201 a StGB geschlossen.

Im Rahmen des § 201 a StGB ist nicht nur die Veröffentlichung kompromittierender Bildner unter Strafe gestellt, sondern auch das heimliche Fotografieren oder Filmen einer Person im privaten Bereich. § 201 a StGB sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Fazit:

Es ist erfreulich, dass der BGH hier Klarheit schafft, in dem er den Schutzbereich des § 201 a StGB weit auslegt und somit die Rechte der Opfer stärkt.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins