„Der Vortrag zur Klagebegründung ist nicht schlüssig“ – jur-law (Sebastian Wulf) nimmt Klage gegen unseren Mandanten zurück

 

Unsere Kanzlei vertrat einen Mandanten gegen den Rechteinhaber Thomas Buresch wegen vorgeworfener Urheberrechtsverletzung vor dem Amtsgericht Mainz. Nach widersprochenem Mahnbescheid erhob die Kanzlei „jur-law“ des Kollegen Sebastian Wulf Klage auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € wegen unterstellter Verletzung des Urheberrechts.

iur law sebastian wulf

Nicht erkennbar, woraus Rechte hergeleitet werden

Die Klagebegründung ließ allerdings viele Fragen offen. Dies erkannte auch das AG Mainz und wies den Klägervertreter direkt darauf hin, dass die Klage nach seinem derzeitigen Vortrag nicht schlüssig sei. Es sei bereits nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechte herleite.

Keinerlei Nachweise erbracht

Der Klägervertreter nahm dazu Stellung und erklärte lapidar, die Klägerin sei Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte und mithin berechtigt, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Nachweis, der diese Behauptung bestätigt, erfolgte nicht. Nachdem wir die Klage als gänzlich unbegründet zurückgewiesen haben, erging ein weiterer Hinweis des Gerichts:

„Es wird Bezug genommen auf die bereits erteilten Hinweise. Der Vortrag zur Klagebegründung ist nicht schlüssig“.

Daraufhin erfolgte eine weitere Erklärung des Klägervertreters. Mit exakt demselben Wortlaut wie beim ersten Mal. „Die Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte.“ Ein Beweis für diese Behauptung oder weiterer Sachvortrag erging wiederum nicht.

„letztes Vergleichsangebot“ für eine unschlüssige Klage

Wir warteten also gespannt auf die mündliche Verhandlung. Eine Woche vor dem Gerichtstermin erfolgte ein „letztes Vergleichsangebot“ des Inkassobüros Debcon im Auftrag der Gegenseite. Gegen Zahlung von 500,00 € werde die Klage zurückgenommen. 500,00 € für eine unschlüssige Klage? Das klingt ziemlich abenteuerlich… Wir gingen auf das Angebot überhaupt nicht näher ein. Insbesondere deshalb nicht, weil die Gegenseite die Frist zur Bestätigung des Vergleichs nach der bereits terminierten Verhandlung setzte.

In entspannter Zuversicht erwarteten wir also die mündliche Verhandlung. Aber zu früh gefreut. Einen Tag vor dem Termin erfolgte ein Anruf des Gerichts. Der Termin sei abgesagt, die Klage wurde zurück genommen. Nun allerdings auf Kosten der klagenden Partei. 

Stoll, Ass.iur

 

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

3 Kommentare

  1. Das ist ja lustug – Zuerst klagen, dann ein Vergleichsangebot unterbreiten und zum Schluß noch den Schwanz einziehen – außer Spesen, nichts gewesen! Das heißt doch im Prinzip, dass die Klägerin keine Beweise/Nachweise führte, dass die Rechteinhaberin ausschließlich Sie sei. Kann es sein, dass da noch mehr Rechteverwerter mit dabei sind und vielleicht die Rechte nur eingeschränkt für bestimmte Zwecke nutzen dürfen, wie z. B. nur für den BluRay-DVD-Verkauf im Handel aber kein Online-Verkauf?

  2. Das ist ja lustig – Zuerst klagen, dann ein Vergleichsangebot unterbreiten und zum Schluß noch den Schwanz einziehen – außer Spesen, nichts gewesen! Das heißt doch im Prinzip, dass die Klägerin keine Beweise/Nachweise führte, dass die Rechteinhaberin ausschließlich Sie sei. Kann es sein, dass da noch mehr Rechteverwerter mit dabei sind und vielleicht die Rechte nur eingeschränkt für bestimmte Zwecke nutzen dürfen, wie z. B. nur für den BluRay-DVD-Verkauf im Handel aber kein Online-Verkauf?

  3. Die Pro und Kontra Anwälte gehören einem verein an.
    Beide machen sich die Taschen voll!!!!

    Mit genügend Zeit…Leselust und der Benutzung einer Suchmaschiene braucht man keinen Kontra Anwalt!!!
    LG

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