James Cameron, 20th Century Fox und Paramount werden verklagt – von einer Frau, die eine Milliarde Dollar will.
In den USA sorgt wieder ein bizarrer Rechtsstreit für Diskussion. Medienberichten zufolge verklagt eine Frau den Regisseur des sehr erfolgreichen und Oscar- prämierten Films „Titanic“, James Cameron sowie die Rechteinhaber 20th Century Fox und Paramount auf Schadensersatz in Höhe von einer Milliarde Dollar. Angeblich habe die Frau die Idee zu dem 3D-Simulator gehabt, der den Zusammenstoß der berühmten „Titanic“ mit einem Eisberg nachbildet.
Idee übernommen – Schadensersatz?
Die Beklagten sollen die ursprüngliche Idee der Klägerin übernommen und als Touristenattraktion in Kalifornien und Florida umgesetzt haben. Mit dem Projekt hätten sie 343 Millionen Dollar verdient. Und deswegen fordert die Klägerin nun das Dreifache als Entschädigungszahlung.
Höhe der Schadensersatzpflicht
Über die konkreten rechtlichen Hintergründe ist nichts Näheres bekannt. Deshalb kann über eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach keine rechtliche Bewertung vorgenommen werden. Allerdings verwundert die Höhe der geltend gemachten Entschädigungszahlung. Jedenfalls in Deutschland wären solch exorbitant hohe Schadensersatzansprüche niemals gerechtfertigt.
Kein Strafschadensersatz – no punitive damage
Das deutsche Schadensersatzrecht beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Zu ersetzen ist das volle wirtschaftliche Interesse des Geschädigten, welches konkret nachgewiesen werden muss. Eine Schadensersatzleistung hat aber lediglich die tatsächlich entstandenen Nachteile auszugleichen. Die Zubilligung von Straf-Schadensersatz, sog. „punitive damage“, – wie im US-amerikanischen Recht üblich – ist dem deutschen Recht fremd und mit den Grundsätzen des deutschen Modells unvereinbar. Persönliche Erinnerungs- und Gefühlswerte sind bis auf bestimmte enge Ausnahmen überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Fazit
Die Frau muss neben einer Rechtsverletzung auch die konkrete Höhe des ihr entstandenen Schadens nachweisen. Jedenfalls in Deutschland wäre jedoch lediglich der wirklich entstandene Schaden zu ersetzen. Ein weiterer Straf-Schadensersatz ist dem deutschen Recht fremd. Aber im Land der unbegrenzten Möglichkeiten ist vieles denkbar.
Stoll, Ass. iur, RA,FA Gulden, LL.M.
„Die Zubilligung von Straf-Schadensersatz, sog. „punitive damage“, – wie im US-amerikanischen Recht üblich – ist dem deutschen Recht fremd und mit den Grundsätzen des deutschen Modells unvereinbar.“
Stichwort Verdoppelung des Lizenzbetrages wegen unterlassener Urheberbenennung?
„Stichwort Verdoppelung des Lizenzbetrages wegen unterlassener Urheberbenennung?“
Ist kein Strafschadensersatz. Auch der reguläre Lizenznehmer muss ggf. dafür bezahlen, dass er den Namen des Urhebers nicht zu nennen braucht.
Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es im deutschen Recht keine Zahlung für die Straftat, nur eine Zahlung für den entstandenen Schaden, und dieser muß auch noch konkret bewiesen werden. Während es im US-Recht, sowohl für die Straftat ein Bußgeld zu zahlen ist, als auch für den entstandenen Schaden, der nicht nachgewiesen werden muß.
Doch. Eine pauschale Verdoppelung der Lizenzgebühr wegen unterlassener Urheberbenennung ist nichts anderes als „punitive damages“, vgl. nur Fortmeyer, MMR 2012, 332, 333; Haupt in Büchting/Heussen: Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch, 10. Aufl. 2011, § 37 Rn. 102; Hoeren/Decker in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 37. Lfrg. 2014, Teil 7.2 Rn. 148.
Das amerikanische System führt mit Sicherheit zu geradezu exotischen Blüten. Es ist mit dem deutschen System aus vielen Gründen nicht vergleichbar. Einer der Gründe ist, dass Anwälte in den USA sich mit bis zu 90 % an Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen beteiligen lassen. Dafür bekommen sie umgekehrt im Falle eines Misserfolgs kein Honorar vom Mandanten, das Prozessrisiko trägt alleine der Anwalt. Das alleine begründet jedoch nicht die hohen Schadensersatzforderungen, sondern ein Fall, der sich mittlerweile gut 40 Jahren ereignete und maßgeblich die Produkhaftpflicht seitdem geprägt hat. Durch einen Auffahrunfall geriet das unschuldige Fahrzeug in Brand, weil der Tank hinter der Hinterachse eingebaut war. Es gab Todesopfer.
Sie amerikanische Justiz war wohl zu Recht der Meinung, dass die damals auch in den USA noch üblichen geringen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen den Autohersteller nicht dazu veranlassen würden, etwas an der lebensgefährlichen Konstruktion des Fahrzeugs zu ändern. Durch die damals erstmalig verhängten hohen Zahlungen zwang man den Hersteller zu einem sofortigen Handeln.
Das Deutsche hingegen verhöhnt oft genug die Oper geradezu. Was ist ein Menschenleben nach deutschem Recht wert? Offensichtlich nicht viel.
Gerade weil Sie auch Fachanwalt für das Urheberrecht sind, sollte Ihnen das deutsche Recht zu denken geben. Denn, bestenfalls kann man beispielsweise als Fotograf einen Schadensersatz erzielen, der einer ordentlichen Rechnungsstellung gleichgekommen wäre. Dazu hat man als Geschädigter Urheber auch noch das ganze Kostenrisiko zu tragen, das angesichts von Stundensätzen der Fachanwälte, die oft genug über dem erstreitbaren Schadenersatz liegen, selbst im Falle des Obsiegens zu einem Verlust beim Urheber führen kann. Wir haben einige Fachanwälte für das Urheberrecht angesichts einiger Rechtsverletzungen zu meinen Lasten tatsächlich von einem Prozess abgeraten, ich würde dabei auf jeden Fall draufzahlen. Und das obwohl die Urheberrechtsverletzung auf wohlgemerkt gewerblichen Webseiten sehr eindeutig war.
Somit ist es für ein Unternehmen, das sich einfach die Fotos für die eigene Webseite zusammen klaut, fast risikolos. Das würde sich schlagartig ändern, wenn man zumindest ein bisschen vom amerikanischen System übernehmen würde, wobei man aufgrund der langjährigen Erfahrungen in den USA vielleicht in der Lage sein sollte, ein Gesetzeskonstrukt zu schaffen, dass diese exotischen Blüten verhindert. Wobei ich allerdings weder dem Deutschen Bundestag noch der Regierung zutraue, Gesetze auf den Weg zu bringen, die Hand und Fuß haben.
Der gegenwärtige Zustand des Schadensersatzrechts im Urheberbereich ist untragbar, die einzigen, die davon definitiv profitieren, sind die Anwälte. Doch eigentlich soll das Urheberrecht die Urheber schützen und nicht eine weitere Einnahmequelle für Juristen darstellen. Dass es bislang so ist, ergibt sich auch aus der Regelung bei einstweiligen Verfügungen wegen einer Unterlassungserklärung. Der Urheber hat dann zwar wenigstens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, finanziell hatte er zunächst einmal nichts davon, im Gegenteil, er trägt auch noch das Kostenrisiko. Während es für die beteiligten Anwälte vollkommen risikolos ist, sie bekommen Ihr Honorar auf jeden Fall.
Guten Abend Herr Lindemann.
Ich kann Ihren Unmut zum Teil nachvollziehen. Allerdings tragen immer beide Seiten das gleiche Prozessrisiko. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes der Gegenseite tragen Sie hingegen nur das Insolvenzrisiko des Gegners. Ansonsten könnte Sie allenfalls ein Auslandsbezug des Gegners von einer Rechtsverfolgung abhalten. Die Höhe der Schadensersatzsummen richtet sich im Übrigen auch nach den Honoraren, die der Fotograf vor dem Verstoß mit seinen Bildern realisieren konnte. Hier gelingt es uns auch in Deutschland immer öfter, angemessene Summen zu realisieren. Ich verweise auf Bilderklau und Fotoklau im Internet – Was kann man dagegen tun?:
https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/bilderklau-und-fotoklau-im-internet-was-kann-man-dagegen-tun/
Ist es immer noch nicht, damit werden lediglich zwei (separat verfogbare) Verstöße pauschal abgehandelt. Das lässt sich bei Fällen, in denen die Nutzung per se gestattet war, aber die Urhebernennung unzureichend war, sehr gut sehen, dass idR auch die volle Lizenzgebühr als Kompensation zugesprochen wird.