Drohung eines Anwalts mit Onlineveröffentlichung der Zahlungsunwilligkeit/-fähigkeit nicht strafbar

Das Kammergericht Berlin hat ein beachtliches Urteil gesprochen. Sinngemäß dürfen Anwälte nun Zahlungsschuldnern damit drohen, die Zahlungsunwilligkeit – oder Zahlungsunfähigkeit im Netz zu publizieren, um damit den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. In einem Forderungsschreiben ließ der Anwalt die Gegenseite wissen, dass er den „Lebenssachverhalt“ im Internet publizieren würde, wenn keine umgehende Zahlung erfolge. Das Kammergericht sah im Gegensatz zum Landgericht keine Nötigung in der Vorgehensweise:Drohung mit Onlineveröffentlichung

„Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. (…) Ausweislich der Feststellungen drohte der Angeklagte in dem Schreiben zum Zweck der Durchsetzung einer berechtigten, von der Schuldnerin jedoch noch nicht erfüllten Forderung damit, „den Lebenssachverhalt“ ins Internet zu stellen. Dies allein ist jedoch nicht geeignet, den Tatbestand der versuchten Nötigung zu erfüllen. Denn die Androhung der Offenlegung des bloßen Umstandes, dass eine Forderung von der Schuldnerin nicht umgehend erfüllt worden ist, ist nicht strafbar, wenn es dem Drohenden um die Beseitigung dieses Umstandes geht (vgl. BayObLG wistra 2005, 235).“

Das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts überzeugte in juristischer Hinsicht, das des Kammergerichts nicht.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins

3 Kommentare

  1. was für ein schwachsinniges Urteil….. und das der Anwalt sich strafbar macht ahbe die Richter vermutlich aus bequemlichkeit auch mal wieder übersehen….. lustig wenn richter rechtsprechen, die die rechtsfolgen nicht kenne…. Hut ab meine herren !

  2. Strafanzeige gegen den Mandanten

    Aus Verärgerung über nicht bezahlte Honorarrechnungen wird nicht selten überlegt, ob gegen den Mandanten Strafanzeige gestellt werden sollte. Zu diesem Zwecke muss jedoch der Rechtsanwalt den Inhalt des Mandates darlegen, auch dass der Mandant von ihm vertreten worden ist. Schon das ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit. Ein berechtigtes Interesse zur Offenbarung ist nicht ersichtlich: Zur Durchsetzung des Honoraranspruches dient die Zivilgerichtsbarkeit. Das Strafverfahren schützt nicht den Rechtsanwalt. Außerhalb des § 138 Abs. 1 StGB besteht deshalb auch bezogen auf Straftaten, die der Mandant begangen hat, ein Verbot der Offenbarung. Die Schweigepflicht geht vor; die Verschwiegenheitspflicht ist der Preis für das Vertrauen, ohne das der Rechtsanwalt seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Deshalb ist die Offenbarung ihm anvertrauter Tatsachen als ultima ratio nur gerechtfertigt, wenn die dem Rechtsanwalt drohenden Nachteile schwer wiegen, alle anderen Wege, Ruf und Ansehen zu wahren, keinen Erfolg haben.

    Erstellt jedoch der Mandant eine Strafanzeige gegen den Anwalt, kann im Rahmen des Erforderlichen selbstverständlich der Bruch der Verschwiegenheitspflicht zulässig sein (Eylmann, § 43a Rdnr. 85; Hartung, § 2 BORA Rdnr. 45; aA: kein unbefugtes Offenbaren liegt auch vor bei einer Strafanzeige des RA wegen Verstoß gegen § 263 StGB bei der Mandatierung, so Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rdnr. 30).

  3. Eine Antwort auf das Berliner Urteil…wäre dann , logischerweise : Anwälte abschaffen und sich selbst verttreten, lässt doch die Qualität der Mandate 95% der Anwälte zu wünschen übrig…..oft handelt es sich sogar durch List erzeugte Mandate die durch Angstmacherei den unwissenden Mandanten prellen sollen….. finde es schon lustig wie das REcht des Bürgers in der Wirklichkeit von Juristen einfach umgekehrt wird…. armes Deutschland…

Kommentare sind geschlossen.