… oder auch nicht! Freitag ist meistens der Tag, an dem die kuriosen Schreiben in die Kanzlei flattern. Eine der bekannten Abmahnkanzleien bzw. eine Kanzlei, die für einige Rechteinhaber aus dem Contentbereich massenhaft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung bzw. Filesharing versendet, hat uns Schreiben geschickt, in dem sie uns auffordert, dass wir einen angeblichen Wettbewerbsverstoß ihr gegenüber unterlassen sollen.
Eine Unterlassungserklärung lag dem Schreiben nicht bei. Das Erstellen einer Unterlassungserklärung kann ja ziemlich anstrengend sein. Da kamen die Kollegen auf die glorreiche Idee, wir sollen die Unterlassungserklärungen formulieren und ihnen dafür eine 1,5er Gebühr aus 10.000 EUR überweisen.
Entweder ist hier das Motto, Faulheit siegt, oder man ist sich nicht ganz so sicher, wie man die Unterlassungserklärung überhaupt formulieren soll. Ich gehe von der zweiten Möglichkeit aus. Ein Wettbewerbsverstoß liegt unserer Ansicht nach eindeutig nicht vor – Stichwort vorbeugende Unterlassungserklärungen. Die Kollegen beziehen sich auf das Urteil des OLG Hamburg (3 W 92/11), welches scheinbar zur neuen Allzweckwaffe gegen vorbeugende Unterlassungserklärungen hochstilisiert werden soll. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar, ein Anspruch auf Unterlassung besteht nicht.
Selbst wenn ein Anspruch bestehen würde, scheinen die Kollegen die Rechtsprechung des BGH zur Anwaltsvergütung bei einer Selbstbeauftragung in Wettbewerbssachen nicht zu kennen.
Guter Versuch – Ich werde nicht formulieren und ihr werdet nichts kassieren!
Solche Vorgehensweisen, insbesondere gegenüber Kanzleien, werfen bei mir stets die Frage auf, ob es sich hierbei lediglich um Dreistigkeit oder bereits um geistige Umnachtung handelt! Vielen Dank für die unterhaltende Aufwertung meiner (Lern)Mittagspause 🙂