Durchbruch – BVerfG hebt Filesharing Urteil des OLG Köln auf – keine Prüfpflichten im Familienverbund ohne Anhaltspunkte

download_justizia02Im Anwaltsmeeting eben noch heiss diskutiert (da wir einen gleichgelagerten Fall betreuen) – nun liegt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf meinem Tisch und bestärkt mich in meinem Vorhaben, die Frage zur Störerhaftung im Familienverbund zum Bundesverfassungsgericht zu hieven, was nunmehr vielleicht nicht mehr nötig ist.

Endlich!

Das BVerfG hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10 aufgehoben und sich zur Grundsatzfrage der Störerhaftung im Familienverbund annähernd geäußert und vor allen Dingen durch Anführung eines Zitats hervorgehoben, dass das vielmals zitierte Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom BGH keine Anwendung findet, wenn es um die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige geht:

„Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

Das Urteil „Sommer unseres Lebens“ wird immer wieder bei nicht anwendbaren Sachverhalten zitiert, sowohl von der Abmahnindustrie als auch von der Gerichtsbarkeit, was einem immer wieder die Zornesröte ins Gesicht treiben könnte. Damit dürfte bald Schluss sein.

Welche Folgen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

  1. Die Sache geht zurück zum OLG Köln.
  2. Das OLG Köln wird die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen.
  3. Der BGH wird über die Grundsatzfrage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige haftet
  4. Bis dahin werden die bekannten Abmahnkanzleien wie Rasch, Waldorf Frommer und Co. dumm aus der Wäsche schauen, da sie künftig enorme Einnahmeverluste verzeichnen werden.

Es ist davon auszugehen, dass der BGH im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben u.a. des Familienschutzes eine generelle Vorabprüfungspflicht der Anschlussinhaber ablehnen wird. Zumindest wird der BGH einer „Garantiehaftung“ der Anschlussinhaber eine klare Absage erteilen, da es nicht sein kann, dass Eltern schärfer haften als bspw. gewerbliche Forenbetreiber, die erst mit Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet werden.

Nochmals mein Standpunkt:

Wir brauchen in Deutschland keine neuen „Filesharing-Gesetze“ wie so oft gefordert, sondern eine strikte Anwendung der bestehenden Gesetze. Das reicht vollkommen aus. Vielleicht noch die ein oder andere Ergänzungsfortbildung für in die Jahre gekommene Richter, so dass auch diese verstehen, was das eigentlich für ein komischer Kasten ist, der auf allen Schreibtischen herumsteht;-)

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins