Ein klarer Fall für: es kommt darauf an

Frames UrheberrechtsverletzungOb es erlaubt sei, fremde Inhalte auf der eigenen Website innerhalb von Frames darzustellen und so gewissermaßen zu zitieren, oder ob dies bereits eine erlaubnisbedürftige Verwertungshandlung ist, ist einer der aktuellen juristischen Streitpunkte, deren höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Allerdings gibt es dazu immerhin bereits seit März ein Urteil des Oberlandesgerichtes zu Köln (Az.: 6 U 206/11).

Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass es keine Verwertungshandlung sei,  wenn der Betreiber einer Website Bilder von einer anderen Website in Frames so darstellt, dass ein verständiger Internetnutzer erkennen kann, dass es sich dabei  nicht um eigene Inhalte des Betreibers handelt, sondern um fremde Werke mit deren Hilfe lediglich der Zugang zur betreffenden Fremdleistung erleichtert werden soll. In dem Fall, um den es konkret ging, war bei jedem Frame ein entsprechender Titel vorhanden. Daher musste das Gericht auch keine abschließende Entscheidung treffen.

Auf der Grundlage einer Auffassung des BGH

Grundlage der Auffassung des Kölner Oberlandesgerichtes ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich der Definition des „Zugänglichmachens“: unter dem „Merkmal des Zugänglichmachens i.S.d. § 19a UrhG“ versteht dieser „ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf“. Zweifelsohne ist dies jedoch nicht der Fall, wenn sich das Werk nicht auf dem Server des Website-Betreibers befindet, der durch das Framing lediglich darauf verweist. Daher, meinte das Gericht, „mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Website zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet.“

Entgegengesetzte Entscheidung

Allerdings ist diese Auffassung noch lange keine Klärung der Rechtslage: Das OLG Düsseldorf vertritt die entgegengesetzte Auffassung: Es entschied nämlich (Az.: I-20 U 42/11), dass anders als das bloße Verlinken, das Embedding, das Einbauen fremder Inhalte in die eigene Website also, sehr wohl ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle.

 

 

  

Von Tobias Röttger

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