Empfehlung im Bundesrat: Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Auskunftsanspruch Persönlichkeitsrecht

Die aktuelle Empfehlung des Rechtsausschusses (u.a.) im Bundesrat zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes („WLAN-Gesetz“) ist ein richtiger Schritt in die Zukunft. Die Haken sind: Die vorgeschlagene Änderung des Telemediengesetzes ist zum Einen mit der aktuellen Rechtslage nicht vereinbar und zudem nicht ausreichend, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet auf das Gleiche Niveau zu hieven, wie auch den Schutz des geistigen Eigentums.

Im Einzelnen:

Vorgeschlagen wir eine Ergänzung des § 14 TMG. In § 14 Absatz 2 TMG sollen nach dem Wort „Eigentum“ die Wörter „oder der Persönlichkeitsrechte“ eingefügt werden. Damit soll erreicht werden, dass Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet in Erfahrung bringen können, wer die Rechtsverletzer im konkreten Fall sind.

Die Diensteanbieter sollen nämlich verpflichtet werden, die „hinterlegten Anmeldedaten des Nutzers“ herauszugeben. Schnell wird klar, dass dies ins Leere laufen kann, da in Deutschland ja sogar gesetzlich vorgesehen ist, dass die Nutzung der Dienste in anonymer Form möglich sein muss § 13 Absatz 6 TMG. In praktischer Hinsicht würde es daher für die Verletzer auch in Zukunft einfach möglich sein, sich hinter einem Pseudonym zu verstecken. Das Opfer erlangt dann unbrauchbare Daten. Einzig, wenn der Nutzer seine „echten“ Daten hinterlegt hat, würde der Vorstoß fruchten.

Es sei denn, man würde den Anspruch auf die Herausgabe der IP-Adresse ausdehnen. Problem: Das geht nicht ohne eine gesetzliche Grundlage. Da es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte und um die Frage der Auskunft diesbezüglich geht, erscheint daher einzig eine gesetzliche Normierung im BGB tragbar – demnach ein Auskunftsanspruch des Privaten gegenüber dem Provider, allerdings nur unter Richtervorbehalt. Das hat sich im Urheberrecht bewährt und sollte auch im Bereich der Persönlichkeitsrechte praktikabel sein.

Problematisch ist allerdings, dass die Sicherung der IP-Adresse nicht automatisiert abläuft wie bspw. in den Filesharing-Fällen. Der Betroffene müsste sich zunächst an das Portal wenden, dieses darum bitten, die IP-Adresse des Rechtsverletzers zu speichern, dann zum zuständigen Gericht rennen, um den notwendigen Gestattungsbeschluss zu bekommen, um dann den Verletzer in Anspruch nehmen zu können. Das Alles in einem maximalen Zeitrahmen von etwa 7 Tagen, da diese Daten wohl erfahrungsgemäß auch nicht länger gespeichert werden. Aber, immerhin!

Fazit:

Bei allen Bedenken:

 

Die Einführung eines Auskunftsanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist überfällig.

 

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet hinter dem des geistigen Eigentums zurückstehen sollte. Schutzrecht ist Schutzrecht, OLG Stuttgart, 4 U 28/13. Dies hat auch bereits der BGH erkannt, BGH NJW 2014, 2651. Es muss nur noch sauber umgesetzt werden. Der Vorstoß ist daher zu ergänzen und im Ergebnis zu befürworten und sollte umgesetzt werden.

Von Karsten Gulden

Rechtsanwalt, Mediator & Konfliktberater - Leitgedanke: Achtsame Kommunikation ist der Bund menschlichen Daseins